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2)  in  den  Pfleganstalten  Weissenau  und  Zwiefalten  die  bisher  auf  300  ¾  festgesetzten

  Verpflegungsgelder  in  der  dritten  Klasse  allgemein  auf  360  M  und

3)  in  sämmtlichen  vier  Staatsirrenanstalten  die  bisher  auf  220  M  ermäßigten

Verpflegungsgelder  allgemein  auf  260  “  erhöht  werden.

V.  Die  Verpflegungsgelder  für  die  in  die  Staatsirrenanstalten  bereits  aufgenommenen,
  nicht  unter  die  Ziffer  II,  2  fallenden  nichtwürttembergischen  Kranken
können  nach  Maßgabe  der  erhöhten  Verpflegungssätze  in  Ziffer  I  mit  Wirkung  vom
1.  Juli  d.  J.  an  in  den  einzelnen  Fällen  gleichfalls  entsprechend  erhöht  werden.

Stuttgart,  den  26.  Mai  1897.

K.  Medizinalkollegium,
Gesehen:  Abtheilung  für  die  Staatskrankenanstalten.
Pischek.  Geßler.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).