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K  11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  23.  Juni  1897.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Winisterinme  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Mai  1897
er  die  Ansdehnung  der  8§.  135  bis  139  und  des  §.  139b  der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  der
Kleider=  und  Wäschekonfektion.  Vom  15.  Juni  1897.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  saiserlichen  Verordnung  vom  31.  Mai  1697  über  die  Ausdehnung
der  88.  135  bis  139  und  des  §.  139b  der  Gewerbeordunng  auf  die  Werkstätten  der  Klrider-  und
Wäschekonfektion.  Vom  15.  Juni  1897.

Zum  Vollzug  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  8§§.  135
bis  139  und  des  §.  1395  der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  der  Kleider=  und
Wäschekonfektion,  vom  31.  Mai  1897  (Reichsgesetzblatt  S.  459)  wird  hiemit  Nachstehendes
verfügt:

Zu  §.  1  der  Kaiserlichen  Verordnung.

S.  1.

Die  Geltung  der  Verordnung  beschränkt  sich  auf  Werkstätten,  in  welchen  die  Anfertigung
  oder  Bearbeitung  von  Waaren  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  im  Großen
erfolgt.  Hienach  bleiben  sowohl  die  Schneiderwerkstätten,  in  denen  das  Handwerk  noch
in  der  alten  Form  der  Bestellung  nach  Maaß  für  den  persönlichen  Bedarf  der  Besteller