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betrieben  wird,  als  auch  die  Näh-  und  Plättstuben  für  Privatkundschaft  von  der  Geltung
der  Verordnung  ausgeschlossen.
Zu  8.  5  der  Kaiserlichen  Verordnung.
8.  2.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  in  einer  Konfektionswerkstätte
  darf  nicht  eingeführt  werden,  bevor  der  Arbeitgeber  dem  Ortsvorsteher
die  im  §.  5  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  hat.

Für  diejenigen  Werkstätten,  in  denen  schon  vor  dem  1.  Juli  1897  Arbeiterinnen
oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  worden  sind,  ist  diese  Anzeige  sofort  nach  dem
genannten  Tag  zu  erstatten.  Die  Inhaber  oder  Leiter  solcher  Werkstätten  sind  hierauf
von  den  Ortsvorstehern  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  zwei  Wochen  besonders  aufmerksam
  zu  machen.

g.  3.

Die  Anzeige  ist  schriftlich  unter  Angabe  der  Werkstätte  zu  erstatten  und  muß  ersehen
lassen,  ob  in  der  Werkstätte  Kinder  unter  14  Jahren,  junge  Leute  zwischen  14  und  16
Jahren  und  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  oder  welche  dieser  drei  Arbeiterklassen
beschäftigt  werden.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  vom  Ortsvorsteher  zu  prüfen.  Ergibt  sich  hiebei  ein
Anstand,  so  ist  die  Anzeige  zur  Aenderung  oder  Vervollständigung  zurückzugeben.

S.  4.

Das  im  8.  5  Abs.  2  vorgeschriebene  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter
ist  nach  dem  Formular  Beilage  No.  I  zu  führen,  die  ebendaselbst  erwähnte  Tafel  hat
einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Kaiserlichen  Verordnung  in  der  in  den  Beilagen
No.  II  und  III  niedergelegten  Fassung  zu  enthalten.

Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  in  §.  5  vorgeschriebene  Anzeige  erstmals  gemacht
hat,  ist  auf  seine  Pflicht  zur  Aushängung  des  Verzeichnisses  der  jugendlichen  Arbeiter
und  der  Tafel  besonders  aufmerksam  zu  machen.

§.  5.
Die  eingehenden  Anzeigen  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Werkstätte
besonders  zu  führen  und  fortlaufend  zu  nummeriren  sind.