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Auf  Grund  der  Anzeige  ist  nach  dem  Formular  Beilage  No.  IV  ein  Verzeichniß  der
im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Konfektionswerkstätten,  welche  über  16  Jahre  alte  Arbeiterinnen,
  und  nach  dem  Formular  Beilage  No.  V  ein  Verzeichniß  derjenigen  Konfektionswerkstätten,
  welche  jugendliche  Arbeiter  beschäftigen,  zu  führen.

Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden
Einträge  eine  Doppelseite  des  Verzeichnisses  einzuräumen.  In  den  Spalten  7  dieser
Verzeichnisse  sind  auch  die  auf  Grund  des  §.7  der  Kaiserlichen  Verordnung  für  die  betreffende
  Werkstätte  zugelassenen  Ausnahmen  vorzumerken.

Dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  ist  auf  Verlangen  von  dem  Verzeichniß  und  dessen
Grundlagen  Einsicht  zu  gestatten.

S.  6.

Alljährlich  im  Monat  Dezember  haben  die  Ortsvorsteher  auf  Grund  dieser  Verzeichnisse
  (§.  5)  dem  vorgesetzten  Oberamt  eine  Uebersicht  der  in  ihrem  Gemeindebezirk
vorhandenen  Konfektionswerkstätten,  in  welchen  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter
beschäftigt  werden,  nach  dem  Formular  Beilage  No.  VI  einzusenden.

Sämmtliche  Uebersichten  sind  unter  Beifügung  einer  auf  Grund  derselben  für  jeden
Oberamtsbezirk  herzustellenden  Gesammtübersicht  von  den  Oberämtern  den  Kreisregierungen
vorzulegen,  welche  dieselben  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  zuzustellen  haben.
Dieser  hat  die  Gesammtübersicht  seinem  Jahresbericht  beizufügen.

Zu  §.  6  der  Kaiserlichen  Verordnung.

S.  7.

Den  Gewerbetreibenden  bleibt  überlassen,  in  welcher  Form  sie  das  in  8.  6  Abs.  3
der  Kaiserlichen  Verordnung  vorgeschriebene  Verzeichniß  der  Ueberarbeitstage
führen  wollen.  Es  genügt  auch  die  Führung  einer  mit  polizeilichem  Stempel  versehenen
Kalendertafel,  auf  der  jeder  Tag,  an  welchem  Ueberarbeit  stattgefunden  hat,  noch  am  Tag
der  Ueberarbeit  mittelst  Durchlochung  oder  Durchstreichung  mit  Tinte  kenntlich  gemacht  wird.

Das  Verzeichniß  hat  die  Ortspolizeibehörde  mindestens  bei  jeder  ordentlichen  Revision,
der  Gewerbeaufsichtsbeamte  jedesmal  bei  der  Visitation  der  Anlage  einzusehen  und  die
Einsicht  auf  dem  Verzeichniß  zu  beurkunden.  Dabei  ist  auf  geeignete  Weise  zu  kontroliren,
  ob  die  zulässige  Zahl  der  Ueberarbeitstage  und  die  Dauer  und  Zeit  der  gestatteten