60

Ueberarbeit  eingehalten  werden.  Vorgefundene  erhebliche  Mängel  oder  Verfehlungen  sowie
die  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Einträge  oder  unrichtige  Einträge  sind  zur  Kenntniß
  des  Oberamts  zu  bringen,  welchem  die  Herbeiführung  der  Strafeinschreitung  obliegt.

Zu  §.  7  Abs.  1  der  Kaiserlichen  Verordnung.
8.  8.

Die  im  8.7  Abs.  1  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte  Zuständigkeit
  kommt  den  Oberämtern,  die  daselbst  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
eingeräumte  Zuständigkeit  kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Bei  Anwendung  des  §.7  Abs.  1  ist  Folgendes  zu  beachten:

1)  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  ist  nur  für  einzelne  Werkstätten  und  nur  auf
besonderen  Antrag  zulässig.

2)  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht  werden,
und  unter  Angabe  der  Gründe  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.  Der  Ortsvorsteher
  hat  die  Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  stützt,  insbesondere  auch  den
Verlust  an  Betriebszeit,  welcher  dem  Unternehmer  durch  die  Unterbrechung  erwachsen
  ist,  festzustellen  und  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  mit
seinem  gutächtlichen  Bericht  dem  Oberamt  vorzulegen.

3)  Das  Oberamt  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen  nicht  überschreitenden
  Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag  Eutscheidung  zu  treffen,
und  zwar,  sofern  es  ohne  nachtheilige  Verzögerung  derselben  thunlich  ist,  nach
Anhörung  des  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten.

Anträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen
überschreitenden  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  das  Oberamt  nach  vollständiger
Instruirung  mit  gutächtlichem  Bericht  der  Kreisregierung  zur  Entscheidung  vorzulegen.
  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Oberamt  die  Anträge  für  begründet
  und  die  Entscheidung  für  dringlich  erachtet,  kann  es  die  Ausnahmen
vorläufig  bis  zur  Dauer  von  vier  Wochen  gestatten.  Ob  und  aus  welchen
Gründen  dies  geschehen,  ist  in  dem  Bericht  anzugeben.

4)  Bei  Beurtheilung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben
  nicht  über  das  Maaß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit  des