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Bedürfnisses  geboten  und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeiter  zulässig  erscheint,  und  daß  sie  nicht  für  längere  Zeit
gestattet  werden,  als  zur  Beseitigung  der  Betriebsstörung  oder  zur  Abwendung
eines  Unglücksfalls  oder  zur  Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit  erforderlich
  ist.

Soweit  es  sich  nicht  um  Ausnahmen  in  besonders  dringenden  Nothfällen
oder  für  wenige  Tage  handelt,  sind  bei  Gestattung  der  Ausnahmen  folgende
Grenzen  innezuhalten:

a)  Innerhalb  24  Stunden  darf  die  Arbeitszeit  der  Kinder  9  Stunden,  die
der  jungen  Leute  11  Stunden  und  die  der  erwachsenen  Arbeiterinnen  13
Stunden  ausschließlich  der  Pausen  nicht  übersteigen.

b)  Zwischen  2  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche  für  Kinder
mindestens  12  Stunden,  für  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  mindestens
10  Stunden  beträgt.

)  Die  Tagschichten  und  Nachtschichten  müssen  wöchentlich  wechseln.  Jede  Schicht
muß  durch  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens
einer  Stunde  unterbrochen  sein.

d)  An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.

5)  Die  Verfügungen,  wodurch  Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  genehmigt
werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen  sowie
deren  Dauer  genau  angeben.  Die  Verfügungen  sind  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten
  und  der  Ortspolizeibehörde  mitzutheilen.  Der  Ortsvorsteher  hat
von  den  bewilligten  Ausnahmen  in  Spalte  7  der  von  ihm  nach  §.  5  dieser
Verfügung  zu  führenden  Verzeichnisse  (Beilage  No.  1V  und  V)  Vormerkung
zu  machen.

6)  Die  Verhandlungen  über  Anträge  auf  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §.  7
Abs.  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  sind  in  allen  Instanzen  möglichst  zu  beschleunigen.


7)  Auf  den  1.  Januar  jeden  Jahres  ist  von  dem  Oberamt  eine  Uebersicht  der  im