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abgelaufenen  Kalenderjahr  auf  Grund  des  §.  7  Abs.  1  a.  a.  O.  zugelassenen  Ansnahmen
  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  mitzutheilen,  welcher  dieselbe
seinem  Jahresbericht  beizufügen  hat.

Zu  §.  7  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung.

8.  9.

Die  in  8.  7  Abs.  2  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte
Zuständigkeit  kommt  den  Oberämtern,  die  daselbst  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
  eingeräumte  Zuständigkeit  kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Bei  Anwendung  des  §.7  Abs.  2  ist  Folgendes  zu  beachten:

1)  Auf  Grund  des  §.  7  Abs.  2  kann  gestattet  werden:

a)  daß  die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  Arbeiterinnen  sich
in  die  Nachtzeit,  bezw.  die  der  Arbeiterinnen  an  Vorabenden  der  Sonn=  und
Festtage  über  5½  Uhr  Nachmittags  erstrecken;

b)  daß  die  für  jugendliche  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  vorgeschriebenen  Pausen
wegfallen,  gekürzt  oder  verlegt  werden;

0)  daß  jugendliche  Arbeiter  —  innerhalb  der  durch  §§.  105  b  bis  105  h  der
Gewerbeordnung  gezogenen  Grenzen  —  an  Sonn=  und  Festtagen  und  daß
sie  innerhalb  der  Zeit  des  in  §.  3  Abs.  3  der  Kaiserlichen  Verordnung
bezeichneten  Religionsunterrichts  beschäftigt  werden.

Zu  einer  Dispensation  von  den  Vorschriften  der  §.  2,  §.  3  Abs.  2,  S.  4

Abs.  2,  4  und  5  der  Kaiserlichen  Verordnung  ermächtigt  der  §.  7  Abs.  2  nicht.

2)  Abweichungen  auf  Grund  des  §.  7  Abs.  2  können  nur  für  einzelne  Anlagen  und
nur  auf  Antrag  gestattet  werden.

3)  Derartige  Anträge  sind  unter  Angabe  der  Zahl  der  in  der  betreffenden  Werkstätte
  beschäftigten  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  oder  Kinder  und  jungen  Leute,
der  Abänderungen,  welche  gewünscht  werden,  und  der  Gründe,  welche  den  Antrag
veranlassen,  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.  Der  Ortsvorsteher  hat  die  That-