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sachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  stützt,  festzustellen  und  die  darüber  aufgenommenen
  Verhandlungen  mit  seinem  gutächtlichen  Bericht  dem  Oberamt  vorzulegen.
4)  Das  Oberamt  hat,  soweit  der  Antrag  auf  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich
der  Pausen  gerichtet  ist,  nach  Vernehmung  des  Gewerbeaufsichtsbeamten  über
den  Antrag  Entscheidung  zu  treffen.  Andere  Anträge  hat  das  Oberamt  nach
vollständiger  Instruirung  mit  gutächtlichem  Bericht  der  Kreisregierung  zur  Entscheidung
  vorzulegen.
5)  Die  entscheidenden  Behörden  haben  die  Anträge  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu
unterziehen,  welche  sich  namentlich  darauf  zu  erstrecken  hat,  ob
a)  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Zulassung  von  Abweichungen  vorliegen;
b)  die  beantragte  Regelung  der  Beschäftigung  mit  den  Anforderungen,  welche
im  Interesse  der  körperlichen  und  geistigen  Entwicklung  der  jugendlichen
Arbeiter  und  der  Schonung  der  Gesundheit  und  der  Familienverhältnisse  der
Arbeiterinnen  zu  stellen  sind,  verträglich  erscheinen.

Dabei  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume
den  in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,  und
ob  die  Leitung  des  Betriebs,  für  welchen  die  Abänderungen  beantragt  werden,
im  Uebrigen  eine  wohlwollende  Fürsorge  für  die  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeiter  erwarten  läßt.  Soweit  es  sich  um  eine  anderweite  Regelung  hinsichtlich
der  Pausen  handelt,  sind  bei  der  Prüfung  die  in  F.  49  Ziff.  7  der  Vollzugsverfügung
  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  (Reg.  Blatt  S.  59)  gegebenen
Anweisungen  zu  beachten.

6)  Die  Entscheidungen  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  enthalten:

a)  die  genaue  Bezeichnung  der  Werkstätte  und  eventuell  derjenigen  Theile  derselben,
für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden;

b)  die  gestattete  Regelung  der  Arbeitszeit  bezw.  Pausen;

o)  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  abhängig
gemacht  wird;

d)  die  Vorschrift,  daß  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  wie
sie  durch  die  Verfügung  geregelt  sind,  soweit  es  sich  um  jugendliche  Arbeiter