64

handelt,  in  dem  auszuhängenden  Verzeichniß  derselben,  soweit  es  sich  um
Arbeiterinnen  über  16  Jahre  handelt,  auf  der  in  den  Arbeitsräumen  auszuhängenden
  Tafel  (§.  5  Abs.  2  der  Verordnung)  angegeben  werden  müssen;

e)  die  Bemerkung,  daß  die  Verfügung  zurückgenommen  werden  würde,  falls  die
Bedingungen  nicht  eingehalten  würden  oder  Unzuträglichkeiten  daraus  entstehen
  sollten.

7)  Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  und
der  Ortspolizeibehörde  eine  Abschrift  zu  übersenden.  Der  Ortsvorsteher  hat  in
Spalte  7  der  von  ihm  nach  8.  5  dieser  Verfügung  zu  führenden  Verzeichnisse
(Beilage  No.  IV  und  V)  Vormerkung  zu  machen.

8)  Auf  den  1.  Januar  jeden  Jahres  ist  von  dem  Oberamt  eine  Uebersicht  der  im
abgelaufenen  Kalenderjahr  auf  Grund  des  §.  7  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung
  zugelassenen  Ausnahmen  und  anderweiten  Regelungen  dem  zuständigen
Gewerbeaufsichtsbeamten  mitzutheilen,  welcher  dieselbe  seinem  Jahresbericht  beizufügen
  hat.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1897.
Pischek.