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Beil.  No.  II.
(§.  5  Abs.  2  der  Kais.  Verordn.
und  §.  4  der  Vollz.-Verf.)

Auszug

aus  den

Bestimmungen  der  Raiserlichen  Verordnung  vom  31.  Mai  1897

über  die

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  in  den  Werkstätten
der  Kleider=  und  Wäschekonfektion.

1)  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden  täglich,  an  Vorabenden
der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  in  die  Nachtzeit  von  8½  Uhr  Abends  bis  5½  Uhr
Morgens  fallen.  An  den  Vorabenden  der  Sonn=  und  Festtage  ist  die  Beschäftigung
nach  5½  Uhr  Nachmittags  verboten.

Ueber  diese  Zeit  (Abs.  1  und  2)  dürfen  Arbeiterinnen  an  60  Tagen  im  Jahr  beschäftigt
  werden.  Diese  Beschäftigung  darf  13  Stunden  täglich  nicht  überschreiten  und  nicht
länger  als  bis  10  Uhr  Abends  dauern.  Gewerbetreibende,  welche  Arbeiterinnen  mit  Ueberarbeit
  beschäftigen,  müssen  ein  Verzeichnis  anlegen,  in  welches  jeder  Tag,  an  welchem  Ueberarbeit
  stattgefunden  hat,  noch  an  demselben  Tag  einzutragen  ist.

2)  Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige  Mittagspause
  gewährt  werden.

Arbeiterinnen,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe
Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  wofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine
halbe  Stunde  beträgt.

3)  Wöchnerinnen  dürfen  während  4  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht  und
während  der  folgenden  2  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten
Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.

4)  Wer  Arbeiterinnen  in  einer  Konfektionswerkstätte  beschäftigen  will,  muß  hievon  der  Ortspolizeibehörde
  vorher  schriftliche  Anzeige  machen.

In  jedem  Arbeitsraum,  in  dem  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt  werden,  ist  eine
Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.