Weil.  No.  III.
(§.  5  Abs.  2  der  Kais.  Verordn.
und  §.  4  der  Vollz.-Verf.)

Aus

aus  den

öng

Bestimmungen  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  31.  Mai  1897

über  die

Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  den  Werkstätten  der  Kleider=  und  Wäschekonfektion.

1)  Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  nicht  beschäftigt  werden.
2)  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nur  beschäftigt  werden,

wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuch  der  Volksschule  verpflichtet.

sind.  Ihre  Beschäftigung  darf  die  Dauer  von  6  Stunden
täglich  nicht  überschreiten.

Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen
nicht  länger  als  10  Stunden  tüäglich  beschäftigt  werden.
4)  Die  Arbeitsstunden  aller  Arbeiter  unter  16  Jahren  dürfen
nicht  vor  5  ½  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  8½  Uhr
Abends  dauern.  Die  Arbeiterinnen  unter  16  Jahren
dürfen  überdies  am  Samstag  und  an  den  Vorabenden  der
Festtage  nicht  nach  5½  Uhr  Nachmittags  beschäftigt  werden.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter
16  Jahren  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden.

Für  solche,  welche  nur  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,
muß  die  Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.
Den  übrigen  muß  mindestens  entweder  Mittags  eine  einstündige
  und  daneben  Vor=  und  Nachmittags  je  eine  halbstündige
  oder  Mittags  eine  ein=  und  einhalbstündige
Pause  gewährt  werden.

6)  Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine

Beschäftigung  in  dem  Werkstattbetrieb  überhaupt  nicht  und

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der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nur  dann  gestattet
werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebs,
in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit
der  Pausen  völlig  eingestellt  werden,  oder  wenn  der  Aufenthalt
  im  Freien  nicht  thunlich  und  andere  geeignete  Aufenthaltsräume
  ohne  unverhältnißmäßige  Schwierigkeiten  nicht
beschafft  werden  können.

An  Sonn=  und  Festtagen  sowie  während  der  vom  ordentlichen
  Seelsorger  für  den  Katechumenen=  und  Konfirmanden-,
  Beicht=  und  Kommunions-Unterricht  bestimmten
  Stunden  dürfen  Arbeiter  unter  16  Jahren  nicht
beschäftigt  werden.

Wer  Kinder  unter  14  Jahren  oder  junge  Leute  zwischen
14  und  16  Jahren  in  einer  Konfektionswerkstätte  beschäftigen
will,  muß  hievon  der  Ortspolizeibehörde  vorher  schriftlich
Anzeige  erstatten.

In  jedem  Arbeitsraum,  in  welchem  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
  werden,  muß  ein  Verzeichniß  dieser  Arbeiter  unter
Angabe  des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit
und  der  Pausen  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle
ausgehängt  sein.  Ebenso  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug
in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.

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