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Beil.  No.  IV.
(§.  5  der  Vollz.-Vers.)

Verzeichniß
der  im  Gemeindebezir  vorhandenen

Konfektionswerkstätten,  in  weschen  Arbeiterinnen  über  16  Jahre
beschästigt  werden.

Erlänterungen.

1)  In  Spalte  2b  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft

oder  dergleichen  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  2c.)  des  Betriebs  anzugeben.
Wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitz  der  Werkstätte  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort

anzugeben.

2)  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Nevision  anzugeben.

3)  Die  Einträge  in  den  Spalten  4,  5  und  6  sind  jeweils  auf  Grund  des  Erfunds  der  letzten
Revision  zu  machen.

4)  In  Spalte  8  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters  oder  der  Aussichtsperson,
  gegen  welche  Strafen  verhängt  worden  sind,  anzugeben.

5)  Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge
eine  Doppelseite  des  Verzeichnisses  einzuräumen.