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Art.  2.

Zur  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:
1)  der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlag  für  die  Finanzperiode
  2nenommen  ist  zu.  53  561  170  4
2)  die  im  Etat  namentlich  bezeichneten  Steuern,  welche  sch  für
dieselbe  Zeit  mit  Einrechnung  der  hienach  bestimmten  Zuschläge
(Art.  3)  berechnen  an

a)  direkten  Abgaben  auf.  .  ..  .  32  933  255  4
b)  indirekten  Abgaben  auf  62  319  380  „
95  252  635  +
zusammen  18  813  8054

Die  Verfügung  über  den  hienach  sich  ergebenden  Ueberschuß  von  238  611  /
bleibt  weiterer  Verabschiedung  vorbehalten.

Art.  3.

1)  Die  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  sowie  aus  Gebäuden  und
Gewerben  ist  nach  den  bisher  bestehenden  gesetzlichen  Normen  zu  erheben.

Die  Steuer  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen  wird  auf  3//7/0  des  Steueranschlags
der  Grundstücke  und  Gefälle,

die  Steuer  aus  Gebäuden  auf  3,07/0  der  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1887,
betreffend  die  Festsetzung  des  steuerbaren  Jahresertrags  der  Gebäude  (Reg.  Blatt  S.  145),
zu  berechnenden  steuerbaren  Rente  der  Gebäude  und

die  Steuer  aus  Gewerben  auf  3,oso  des  steuerbaren  Betrags  des  Gewerbe-Einkommens
dem  Jahre  nach  festgesetzt.

2)  Die  Steuer  von  den  Apanagen  und  übrigen  hausgesetzlichen  Bezügen  der  Mitglieder
  des  Königlichen  Hauses,  von  dem  Einkommen  aus  Kapitalien  und  Renten  und
von  dem  Dienst=  und  Berufseinkommen  wird  auf  4  ,  7/  des  steuerbaren  Jahresertrags
bestimmt,  welcher  nach  den  bisher  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  berechnen  ist.

3)  Die  Accise  ist  mit  einem  Zuschlag  von  20%  zu  den  durch  die  §§.  5  und  11
des  Accisegesetzes  vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Blatt  S.  499),  beziehungsweise  durch  Art.  1
Abs.  1  des  Nachtragsgesetzes  hiezu  vom  18.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  243)  und