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durch  Art.  5  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  330)  bestimmten
Abgabebeträgen  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Normen  zu  erheben.

4)  Die  Abgabe  von  Hunden  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  Januar
  1874  (Reg.  Blatt  S.  79)  mit  einem  Zuschlage  von  1  /4  zu  der  durch  das  Gesetz
vom  20.  Juni  1875  (Reg.  Blatt  S.  329)  bestimmten  Abgabe  zu  erheben,  welcher  Zuschlag
dem  Staat  allein  verbleibt.

5)  Die  Ausschanksabgabe  von  Wein  und  Obstmoft  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen
  Normen  zu  ermitteln  und  wird  auf  11  des  Ausschankserlöses  festgestellt.

6)  Die  Abgabe  von  dem  zur  Biererzeugung  bestimmten  Malz  ist  nach  den  bisher
bestehenden  gesetzlichen  Normen  nach  dem  Normalsatze  von  10=  für  100  kg  ungeschrotenes
  Malz  zu  erheben.

7)  Die  Uebergangssteuer  von  geschrotenem  Malz  ist  nach  dem  Satze  von  10  /  für
100  ke  Malz  zu  erheben.

8)  Die  Uebergangssteuer  von  Bier  ist  mit  3  ¾  für  das  Hektoliter  braunes  Bier
und  mit  1  /7  65  JN  für  das  Hektoliter  weißes  Bier  zu  erheben.

9)  Die  unter  das  Gesetz  vom  14.  Juni  1887  (Reg.  Blatt  S.  163),  betreffend  die
fernere  Wirksamkeit  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  24.  März  1881,  fallenden
Sporteln  werden  nach  den  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Sätzen  und  Bestimmungen
erhoben.

10)  Die  Sporteln  von  Notariatsgeschäften  sind  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  die  Notariatssporteln  vom  8.  Juni  1883  (Reg.  Blatt  S.  101)  und  nach
den  Sätzen  des  demselben  angehängten  Notariatssporteltarifs  zu  erheben.

11)  Die  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  ist  unter  Beibehaltung  des  Minimalsatzes
  von  2%  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.  März  1881  (Reg.  Blatt
S.  113)  zu  erheben  mit  Berücksichtigung  der  Aenderungen,  welche  durch  das  Gesetz  vom
3.  April  1885  (Reg.  Blatt  S.  71)  getroffen  wurden.

·  Art.  4.

Das  einen  Bestandtheil  der  Restverwaltung  bildende  Betriebs-  und  Vorrathskapital
der  Staatshauptkasse  wird  auf  7  000  000  festgesetzt.

Zur  Verstärkung  dieses  Betriebs=  und  Vorrathskapitals  dürfen  in  der  Finanzperiode
  1897|99  Schatzanweisungen  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  5000000=hinaus,
  ausgegeben  werden.