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Art.  5.
Die  Schatzanweisungen  werden  auf  die  Staatsschuldenkasse  lautend  von  der  ständischen
  Schuld  waltungsbehörde  unter  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums

 

ausgefertigt.

Die  Ausgabe  derselben  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  bewirken,  dem  die
Bestimmung  des  Zinssatzes  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  1.  Oktober  1899
nicht  überschreiten  darf,  überlassen  wird.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann  der  Betrag
der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen,
  ausgegeben  werden.

Art.  6.

Der  in  Art.  4  genannte  Maximalbetrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen  darf
je  nach  Bedarf  um  die  für  die  Verzinsung  derselben  erforderlichen  Beträge,  welche  ebenfalls
  durch  Schatzanweisungen  zu  bestreiten  sind,  überschritten  werden.

Die  zur  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Mittel  sind  der  Staatsschuldenkasse
  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  zu  überweisen,  nötigenfalls  durch  ein
Staatsanlehen  aufzubringen.

Art.  7.

Die  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  5  Jahren,  von  dem  in  jeder  derselben
auszudrückenden  Fälligkeitstermin  an  gerechnet,  ohne  daß  es  eines  öffentlichen  Aufrufs
bedarf.  Sie  gelten  als  gekündigte  Staatsschuldscheine  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
18.  August  1879  (Reg.Blatt  S.  221).

Die  Einschreibung  auf  den  Namen  der  Inhaber  findet  nicht  statt.

Art.  8.
Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  werden  zu  außerordentlichen  Staatsausgaben
  bestimmt:
dem  Finanzdepartement  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds:

1)  zur  Herstellung  eines  Zellenbaus  an  dem  Landesgefängniß  in  Hall  140  000  4;
2)  zur  Erbauung  eines  neuen  amtsgerichtlichen  Gefängnisses  in  Leonberg  60  000  J;
3)  zu  baulichen  Aenderungen  an  dem  Gebäude  des  katholischen  Priesterseminars  in