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Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Stiftung  einer  Rettungsmedaille.  Vom  18.  Juni  1897.

Wir  Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  eine  Rettungsmedaille  zu  stiften,  und  verfügen
hierüber  wie  folgt:

S.  1.

Die  Rettungsmedaille  wird  als  Anerkennung  und  ehrende  Auszeichnung  für  muthvolle
  und  opferwillige,  mit  eigener  Lebensgefahr  ausgeführte  Rettung  von  Menschenleben
  verliehen.

S.  2.

Die  Verleihung  der  Rettungsmedaille  erfolgt  durch  den  König  aus  eigener  Entschließung
  oder  auf  Grund  von  Anträgen  der  Staatsminister.

Die  Medaille  kann  auch  von  Personen  weiblichen  Geschlechts  erworben  werden.

Voraussetzung  für  die  Verleihung  ist  bei  männlichen  und  weiblichen  Personen  die
Zurücklegung  des  18.  Lebensjahrs.  .

Fällt  die  Lebensrettung  in  die  Zeit  vor  Zurücklegung  des  18.  Lebensjahrs,  so  können
die  betreffenden  Personen  nach  Erreichung  dieses  Alters  um  die  Verleihung  der  Medaille

nachsuchen.
S.  4.

Die  Rettungsmedaille  —  in  Silber  geprägt  —  zeigt  auf  der  Vorderseite  das
Brustbild  des  regierenden  Königs  mit  dem  Titel  als  Umschrift,  auf  der  Kehrseite
einen  Eichenkranz  und  in  dessen  Mitte  die  Inschrift

„Für  Rettung  aus  Lebensgefahr“.

Für  Ausnahmefälle  besonders  hervorragender  Art  bleibt  die  Verleihung  der  Rettungsmedaille
  in  Gold  vorbehalten.

S.  5.

Die  Rettungsmedaille  wird  an  einem  Band  von  schwarzer  Seide  mit  gelber  Nand-2
