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einfassung,  das  bei  Frauen  zu  einer  Schleife  geknüpft  ist,  auf  der  linken  Brust  nach  den
bestehenden  Medaillen  getragen.
Das  Band  darf  ohne  die  Medaille  am  Knopfloch  getragen  werden.

g.  6.

Die  beiden  Medaillen  können  nicht  wiederholt  erworben  werden.

Dagegen  kann,  wenn  in  der  Person  eines  Inhabers  der  silbernen  Medaille  die
Voraussetzungen  für  deren  Verleihung  wiederholt  eintreten,  diesem  die  goldene  Medaille
—  in  diesem  Falle  aber  unter  Einziehung  der  silbernen  —  verliehen  werden.

S.  7.

Mit  der  Rettungsmedaille  wird  eine  Verleihungsurkunde  nebst  einem  Abdruck  dieser
Statuten  durch  das  Ordenskanzleramt  ausgefolgt.

S.  8.
Die  Verleihung  der  Rettungsmedaille  erfolgt  frei  von  Taxen  und  allen  sonstigen
Gebühren.
8.  9.
Nach  dem  Tode  des  Inhabers  verbleibt  die  Rettungsmedaille  im  Besitze  der  Erben.
8.  10.

Diejenigen,  welchen  früher  die  Verdienstmedaille  des  Kronordens,  beziehungsweise
die  silberne  Verdienstmedaille  für  eine  Rettung  verliehen  worden  ist,  behalten  die
betreffenden  Dekorationen  bei,  erhalten  aber  auf  Ansuchen  vom  Ordenskanzleramt  das
Band  der  neuen  Medaille  ausgefolgt,  an  dem  jene  alsdann  zu  tragen  sind.

Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Königlichen  Siegels  zu
Bebenhausen,  den  18.  Juni  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.

Der  Ordens-Kanzler
v.  Mittnacht.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  -Chr.  Scheufel).