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M  13.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  16.  Juli  1897.

Inhalt:

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur
Ausstellung  von  Zeu  nissen  Über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  verechtigten  Lehranstalten.
  Vom  28.  i  1897.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilun
für  die  Lrhiranse  betressend  die  Ausgabe,  einer  Telegraphenordnung  für  Württemberg.  Vom  3.  Juli  1897.

—  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Anlegung  und  Fuu—4  -7„0  von

Güterbüchern  für  die  exemten  standesberrlchem  und  be  Grundstücke.  Vom  5.  Juli

 

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.
Vom  23.  Juni  1897.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  der  Nro.  24  des
Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1897  erlassene  Bekanntmachung  vom  10.  Juni
1897,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
Lehranstalten  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1897.
Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.