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IV.  Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Tele—
gramme  angesehen,  in  denen  Wörter  angewendet  sind,  welche,  obwohl  jedes  für  sich  eine
sprachliche  Bedeutung  hat,  keine  für  die  betheiligten  Dienststellen  verständlichen  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  werden  aus  Wörterbüchern,  welche  für  die  Korrespondenz  in  verabredeter
  Sprache  zugelassen  sind,  entnommen.  Von  einem  noch  festzusetzenden  Zeitpunkte
ab  sind  alle  Wörter,  die  zur  Abfassung  von  Telegrammen  in  verabredeter  Sprache  gebraucht
  werden  sollen,  aus  dem  vom  Internationalen  Büreau  der  Telegraphenverwaltungen
  aufgestellten  Wörterverzeichniß  zu  entnehmen.  Die  Wörter  der  verabredeten
Sprache  dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten  und  müssen
einer  oder  mehreren  der  nachgenannten  Sprachen,  nänlich  der  deutschen,  englischen,
spanischen,  französischen,  holländischen,  italienischen,  portugiesischen  und  lateinischen  Sprache,
entnommen  sein.  Eigennamen  dürfen  in  den  ganz  oder  theilweise  in  verabredeter  Sprache
abgefaßten  Telegrammen  nur  mit  ihrer  Bedeutung  in  offener  Sprache  vorkommen.  Die
in  das  amtliche  Wörterbuch  aufgenommenen  Eigennamen  können  jedoch  mit  einer  verabredeten
  Bedeutung  gebraucht  werden.

Die  Aufgabeanstalt  kann  von  dem  Aufgeber  die  Vorlegung  des  Wörterbuches  fordern,
um  die  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  einer  Prüfung  zu  unterziehen.

V.  Unter  „Telegrammen  in  chiffrirter  Sprache“  versteht  man  diejenigen
Telegramme,  deren  Text  gänzlich  oder  zum  Theil  aus  Gruppen  oder  aus  Reihen  von
Ziffern  oder  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  besteht.

Der  chiffrirte  Text  der  Privattelegramme  muß  ausschließlich  aus  arabischen
Ziffern  zusammengesetzt  sein;  der  Gebrauch  von  Buchstaben  oder  Gruppen  von  Buchstaben
mit  geheimer  Bedeutung  ist  nicht  gestattet.  Als  Gruppen  von  Buchstaben  mit  geheimer
Bedeutung  werden  nicht  angesehen  die  zu  Handelsmarken  verwendeten  Buchstaben,  sowie
in  Seetelegrammen  (vergl.  §.  16)  die  durch  Buchstaben  dargestellten  Zeichen  des  allgemeinen
Handelskodex.

In  Staatstelegrammen  kann  der  chiffrirte  Text  sowohl  in  Gruppen  oder  Reihen
von  Ziffern,  als  auch  in  Gruppen  oder  Reihen  von  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung
abgefaßt  werden;  jedoch  dürfen  Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  nebeneinander
  in  einem  und  demselben  Telegramm  nicht  vorkommen.