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g.  3.

Allgemeine  Erfordernisse  der  zu  befördernden  Telegramme.

I.  Die  Urschrift  jedes  zu  befördernden  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder
lateinischen  Buchstaben  bzw.  in  solchen  Zeichen,  welche  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben
  lassen,  leserlich  geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen  oder
Ueberschreibungen  müssen  vom  Aufgeber  des  Telegramms  oder  von  seinem  Beauftragten
bescheinigt  werden.

II.  Der  Absender  eines  Privattelegramms  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Aufgabeanstalt
  sich  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Andererseits  steht  es  ihm  frei,  in
sein  Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unterschrift  aufnehmen  zu  lassen  (vergl.
unter  X).

III.  Die  einzelnen  Theile  eines  Telegramms  müssen  in  folgender  Ordnung  aufgeführt
  werden:

1)  die  besonderen  Angaben,
2)  die  Aufschrift,

3)  der  Text  und

4)  die  Unterschrift.

IV.  Die  etwaigen  besonderen  Angaben  bezüglich  der  Bestellung  am  Bestimmungsorte,
  der  bezahlten  Antwort,  der  Empfangsanzeige,  der  Dringlichkeit,  der  Vergleichung,
der  Nachsendung,  der  Weiterbeförderung,  der  offenen  oder  der  eigenhändigen  (nur  an  den
Empfänger  selbst  zu  bewirkenden)  Bestellung  des  Telegramms  rc.  müssen  vom  Aufgeber
in  der  Urschrift,  und  zwar  unmittelbar  vor  die  Aufschrift  niedergeschrieben  werden.  Für.
diese  Vermerke  sind  folgende,  zwischen  Klammern  zu  setzende  Abkürzungen  zugelassen:

()für  „dringend“,

(KP)  für  „Antwort  bezahlt"“,

(RKPy)  für  „Antwort  bezahlt  k  Wörter“,

(KXPOfür  „dringende  Antwort  bezahlt“,

(KbD  #/  für  „dringende  Antwort  bezahlt  x  Wörter“,

(ToO)  für  „Vergleichung“,

(PO)  für  „Telegramm  mit  telegraphischer  Empfangsanzeige“,
(PCp)  für  „Telegramm  mit  Empfangsanzeige  durch  die  Post“,