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einer  abgekürzten  Aufschrift  aufhält,  so  muß  vor  der  letzteren  „bei“,  „durch  Vermittelung
von“  oder  eine  andere  gleichbedeutende  Angabe  stehen.

VII.  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei  einer
Telegraphenanstalt  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus  zu
entrichten.  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht  verlängert  wird,
mit  dem  Ablauf  des  31.  Dezember  des  Jahres,  für  welches  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

IX.  Telegramme,  deren  Aufschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen  Anforderungen
  nicht  entspricht,  sollen  zwar  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,
jedoch  nur  auf  Gefahr  des  Absenders.  Der  Absender  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung
  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms
beanspruchen.

X.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  ohne  Text  ist  zulässig.  Die  Unterschrift  kann
in  abgekürzter  Form  geschrieben  oder  weggelassen  werden.  Die  etwaige  Beglaubigung
der  Unterschrift  (vergl.  unter  11)  ist  hinter  dieselbe  zu  setzen.

8.  4.
Aufgabe  von  Telegrammen.

I.  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  kann  bei  jeder  für  den  Telegraphenverkehr  eröffneten
  Telegraphenanstalt  (auch  brieflich)  erfolgen.

II.  Zur  Einlieferung  von  Telegrammen  können  auch  die  Telegraphenboten,  die
Bahnposten,  die  Landpostboten,  die  Postanstalten  in  Orten  ohne  Telegraph,  die  Briefkasten
  in  den  letztgenannten  Postorten  und  in  den  Landorten,  sowie  die  Briefkasten  an
den  auf  der  Landstraße  kursirenden  Postwagen,  endlich  die  Posthilfstellen  benützt  werden.

Die  auf  diese  Weise  eingelieferten  Telegramme  führen  die  Postanstalten  bezw.  Postbediensteten
  durch  die  gewöhnlichen  Post-Beförderungsgelegenheiten  einer  nahe  gelegenen.
Telegraphenanstalt  zu.

Eine  besondere  Postgebühr  ist  hiefür  nicht  zu  entrichten,  wenn  die  Telegramme  den
Postbeamten  und  Postbediensteten  offen  übergeben  bezw.  offen  in  die  Briefkasten  eingelegtwerden;
  es  hat  aber  der  Absender  die  nach  Maßgabe  des  §.  18,  I  im  Voraus  zu  entrichtenden
  Telegramm  2c.-Gebühren  durch  Aufkleben  von  Postfreimarken  auf  dem  Telegramm-Aufgabeformular
  bezw.  auf  der  Telegramm-Niederschrift  (am  Fuße  derselben).