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vollständig  zu  decken.  Für  die  aus  einer  unvollständigen  Gebührenentrichtung  etwa
entstehenden  Nachtheile  haftet  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung  nicht.
III.  In  Orten  mit  einer  Telegraphenanstalt  findet  die  Beiziehung  der  Organe  und
Einrichtungen  der  Postverwaltung  zur  Telegrammannahme  nur  auf  Grund  einer  besonderen,
  für  den  betreffenden  Ort  zu  erlassenden  Anordnung  statt.

S.  ö.

Orte,  nach  welchen  Telegramme  gerichtet  werden  können.

I.  Telegramme  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  nach  welchen  die  vorhandenen
  Telegraphenverbindungen  auf  dem  ganzen  Wege  oder  auf  einem  Theile  desselben
  die  Gelegenheit  zur  Beförderung  darbieten.

II.  Ist  am  Bestimmungsorte  eine  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden,  so  erfolgt  die
Weiterbeförderung  von  der  äußersten  bezw.  der  seitens  des  Aufgebers  bezeichneten  Telegraphenanstalt
  entweder  durch  die  Post,  oder  durch  Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten.
  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  dasselbe  bis  zu  einer  von
ihm  bezeichneten  Telegraphenanstalt  telegraphisch  und  von  dort  bis  zum  Bestimmungsorte
  durch  die  Post  befördert  werde.  Die  Verwendung  von  Eilboten  zur  Beförderung
von  Telegrammen  zwischen  Orten,  in  welchen  Telegraphenanstalten  bestehen,  ist  nur  im
inneren  württembergischen  Verkehr  und  zwar  für  die  Zeit  gestattet,  während  welcher  die
Telegraphenanstalt  des  Bestimmungsorts  keinen  Dienst  hat;  in  solchem  Falle  findet
jedoch  die  Bestimmung  des  §.  17  VI  erster  Absatz  keine  Anwendung.  Ist  keine  Bestimmung
  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  getroffen,  dann  wählt  die  Ankunfts-Telegraphenanstalt
  die  zweckmäßigste  Art  derselben  nach  ihrem  besten  Ermessen.  Das
Gleiche  findet  statt,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Art  der  Weiterbeförderung  sich
als  unausführbar  erweist.

S.  6.
Dienststunden  der  Telegraphenanstalten.

Die  Telegraphenanstalten  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für
den  Verkehr  mit  dem  Publikum  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Klassen,  nämlich:

a)  Anstalten  mit  unnnterbrochenem  Dienst  (Tag  und  Nacht),

b)  Anstalten  mit  verlängertem  Tagesdienst  (bis  Mitternacht),