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c)  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  (bis  9  Uhr  Abends),

d)  Anstalten  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  außerhalb  der  Bahnlinien  gelegenen  Anstalten  unter  b  und  c
beginnen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  September  um  7  Uhr  Morgens,  in  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März  um  8  Uhr  Morgens;  an  Sonn=  und  Festtagen.
haben  einzelne  dieser  Anstalten  beschränkten  Tagesdienst.  Die  Dienstzeit  der  an  den
Bahnlinien  gelegenen  Anstalten  mit  vollem  Tagesdienst  ist  eine  längere  und  durch
besondere  Vorschriften,  auf  welche  hier  verwiesen  wird,  geregelt.

Die  Dienststunden  der  Anstalten  unter  d  sind,  insoweit  nicht  für  einzelne  Anstalten
abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden,  an  Wochentagen  von  9—12  Uhr  Vormittags
und  von  2—7  Uhr  Nachmittags;  an  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Fest=  und
Feiertagen  als  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
  Pfingstmontag,  Christfest,  Stefanstag,  und  in  denjenigen  Orten,  in  welchen  die
katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an  Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt
und  Allerheiligen  werden  die  Dienststunden  der  Telegraphenanstalten  mit  beschränktem
Tagesdienst  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  in  der  Weise  beschränkt,
daß  der  Telegraphendienst  erforderlichenfalls  1  Stunde  vor  dem  Vormittagsgottesdienst,
  1  Stunde  zwischen  den  beiden  Gottesdiensten  und  1  Stunde  nach  dem
Nachmittagsgottesdienst  stattfindet.

8.  7.

Wortzählung.
Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  eines  Telegramms  gelten  die  folgenden  Regeln:

a)  Alles,  was  der  Aufgeber  in  die  Urschrift  seines  Telegramms  zum  Zwecke  der
Beförderung  an  den  Adressaten  niederschreibt,  wird  bei  der  Berechnung  der
Gebühren  mitgezählt,  mit  Ausnahme  der  Unterscheidungszeichen,  Bindestriche
und  Apostrophe.

b)  Der  Name  der  Abgangsanstalt,  der  Tag,  die  Stunde  und  Minute  der  Aufgabe
werden  von  Amtswegen  in  die  dem  Empfänger  zuzustellende  Ausfertigung  eingeschrieben.
  Nimmt  der  Aufgeber  diese  Angaben  ganz  oder  theilweise  in  den  Text
seines  Telegramms  auf,  dann  werden  sie  bei  der  Wortzählung  mitgerechnet.

0)  Die  größte  Länge  eines  Taxwortes  in  offener  Sprache  ist  auf  15  Buch-