124

lischen  und  französischen  Sprache  vorkommenden  zusammengesetzten  Wörter,  deren
Gebräuchlichkeit  nöthigen  Falles  durch  Vorzeigung  eines  Wörterbuches  nachgewiesen
werden  muß,  als  ein  Wort  geschrieben  und  den  Bestimmungen  unter  c  entsprechend
  taxirt  werden.

8)  Dem  Sprachgebrauch  zuwiderlaufende  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
von  Wörtern  werden  nicht  zugelassen.  Es  können  jedoch  die  Eigennamen  von
Städten  und  Ländern,  die  Geschlechtsnamen  einer  und  derselben  Person,
  die  Namen  von  Ortschaften,  Plätzen,  Boulevards,  Straßen  u.  s.  w.,  die
Namen  von  Schiffen,  ebenso  wie  die  in  Buchstaben  ausgeschriebenen  Zahlen  und
Brüche  als  ein  Wort  ohne  Apostroph  oder  Bindestrich  geschrieben
werden.  Die  Taxirung  geschieht  in  diesem  Falle  nach  den  Bestimmungen
unter  c.

b)  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als
sie  je  5  Ziffern  enthalten,  nebst  einem  Wort  mehr  für  den  etwaigen  Ueberschuß.
Dieselbe  Regel  findet  Anwendung  auf  die  Zählung  von  Buchstabengruppen  in
Staatstelegrammen,  ebenso  auch  auf  Gruppen  von  Buchstaben  und  Ziffern,
welche  entweder  als  Handelsmarken  oder  in  den  Seetelegrammen  angewendet
werden  (vergl.  S§.  2V  und  16  1).

i)  Für  je  eine  Ziffer  werden  gezählt:  die  zur  Bildung  der  Zahlen  benutzten
Punkte,  Kommata,  Bindestriche  und  Bruchstriche;  ebenso  jeder  Buchstabe,  welcher
den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als  Ordnungszahlen  zu  bezeichnen.

k)  Wenn  die  Abgangsanstalt  nach  Abgabe  eines  Telegramms  in  demselben  unzulässige
  Gruppen  von  Buchstaben,  oder  Wörter,  welche  keiner  der  zulässigen
Sprachen  angehören,  bemerkt,  oder  wenn  die  Ankunftsanstalt  das  Vorhandensein
solcher  Gruppen  oder  Wörter  der  Abgangsanstalt  mittheilt,  so  zählt  die  Abgangsanstalt
  zwecks  Berechnung  der  vom  Aufgeber  einzuziehenden  Nachschußgebühr
  diese  Gruppen  oder  Wörter  gemäß  den  Bestimmungen  unter  h  des  gegenwärtigen
  Paragraphen.

1)  Die  Wortzählung  der  Aufgabeanstalt  ist  für  die  Gebührenberechnung  dem  Aufgeber
  gegenüber  entscheidend.