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S.  8.

Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme.
I.  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  wird  auf  alle  Entfernungen  eine  Gebühr  von
5  Pfennig  für  jedes  Wort,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von  50  Pfennig  erhoben.
II.  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife
können  bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

III.  Ein  bei  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer
Pfennigbetrag  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.

§.  9.
Dringende  Telegramme.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  für  dasselbe  den  Vorrang  bei  der
Beförderung  und  der  Bestellung  vor  den  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,
  wenn  er  das  Wort  „dringend“  oder  abgekürzt  die  Bezeichnung  „(O)“  vor  die
Aufschrift  setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  gleicher
Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme  wird  demnach  eine  Gebühr  von  15  Pfennig,
mindestens  jedoch  der  Betrag  von  1  Mark  50  Pfennig  erhoben  (vergl.  §.  8).

S.  10.

Bezahlte  Antwort.

I.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger
verlangt,  vorausbezahlen;  die  Vorausbezahlung  darf  indessen  die  Gebühr  eines  Telegramms
  irgend  einer  Art  von  30  Wörtern  nicht  überschreiten.

II.  Will  der  Aufgeber  die  Antwort  vorausbezahlen,  so  hat  er  in  der  Urschrift,  und
zwar  vor  die  Aufschrift,  den  Vermerk  „Antwort  bezahlt“  oder  „(RP)“,  eintretenden
Falles  unter  Angabe  der  vorausbezahlten  Wortzahl,  niederzuschreiben  und  den  entsprechenden
  Betrag  innerhalb  der  durch  die  Bestimmung  zu  1  gezogenen  Grenze  zu  entrichten.
Hat  der  Aufgeber  die  Wortzahl  nicht  angegeben,  so  wird  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen
Telegramms  von  10  Wörtern  erhoben.  Der  Aufgeber,  welcher  eine  dringende  Antwort
vorausbezahlen  will,  hat  den  unter  Umständen  durch  die  Angabe  der  Wortzahl  zu  er-