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gänzenden  Vermerk  „dringende  Antwort  bezahlt“  oder  „(RPD)“  vor  die  Aufschrift
niederzuschreiben:  es  kommt  alsdann  die  Gebühr  eines  dringenden  Telegramms  von  entsprechender
  Wortzahl  zur  Erhebung.

III.  Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der
Telegrammausfertigung  ein  Antwortsformular,  welches  demselben  die  Befugniß  ertheilt,
in  den  Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
  innerhalb  6  Wochen,  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Formulars  ab  gerechnet,
unentgeltlich  aufzugeben.

IV.  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  für  dasselbevorausbezahlten
  Betrag  übersteigt,  so  ist  der  Mehrbetrag  baar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten
  Falle  verbleibt  das  Mehr  des  vorausbezahlten  Betrages  gegen  die  tarifmäßige
  Gebühr  der  Telegraphenverwaltung.

V.  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  findet,  abgesehen  von  dem  im  §.  191
erwähnten  Falle  nicht  statt.

VI.  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann
wird  die  im  §.  21  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die
Aufgabeanstalt  sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  und  die  zur  Auffindung
  des  Empfängers  unternommenen  Nachforschungen  fruchtlos  geblieben  sind,  so  bleibt
das  Antwortsformular  während  einer  Frist  von  6  Wochen  dem  Telegramm  angeheftet.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  dasselbe,  wenn  es  bis  dahin  nicht  abgefordert  ist,  vernichtet.

VII.  Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des  Telegramms  oder
des  für  die  Antwort  bestimmten  Formulars,  so  gibt  die  Ankunftsanstalt  dem  Aufgeber
durch  eine  Dienstnotiz,  welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt,  hiervon  Kenntniß.

F.  11.
Telegramme  mit  Vergleichung.

I.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  desselben
zu  verlangen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „Vergleichung“
oder  „(IC)“  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  den  verschiedenen  Anstalten,
  welche  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

II.  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel
der  Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.