127
§.  12.
Empfangsanzeigen.

I.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde
der  Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder  brieflich
  angezeigt  werde.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung  mittels
der  Post  zugeführt  wird,  so  gibt  die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde  der  Uebergabe
an  die  Post  an.

II.  Soll  die  Anzeige  telegraphisch  erfolgen,  so  hat  der  Aufgeber  vor  die  Aufschrift
  den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  „(PC)“  zu  setzen.  Wird  Empfangsanzeige
durch  die  Post  verlangt,  so  ist  vor  die  Aufschrift  der  Vermerk  „Empfangsanzeige
mittels  Post“  oder  „(PCP)“  niederzuschreiben.

III.  Für  telegraphische  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches
  Telegramm  von  10  Wörtern,  für  Empfangsanzeige  mittels  Post  sind  20  Pfennig
zu  entrichten.

IV.  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die
im  §.  21  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige
wird  später  abgesandt,  entweder  nach  erfolgter  Bestellung  des  Telegramms,  wenn  sie
möglich  geworden  ist,  oder  nach  24  Stunden,  wenn  sie  nicht  hat  stattfinden  können;
in  diesem  Falle  zeigt  sie  den  Grund  der  Unbestellbarkeit  an.

V.  Der  Aufgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen
Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  insofern
er  die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.

8.  13.
Telegraphische  Postanweisungen.

Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen
  oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.