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S.  14.

Nachsendung  von  Telegrammen.

I.  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann,  indem  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk
„nachzusenden“  oder  „(F8)“  niederschreibt,  verlangen,  daß  dasselbe  sofort  nach  der  vergeblich
  versuchten  Zustellung  von  der  Bestimmungsanstalt  nachgesandt  wird.

II.  Der  Vermerk  „nachzusenden“  oder  „(FS)“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander
  stehenden  Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nacheinander
  an  jeden  der  angegebenen  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,
befördert.

III.  Bei  der  Aufgabe  eines  nachzusendenden  Telegramms  ist  nur  die  auf  die  erste
Beförderungsstrecke  entfallende  Gebühr  zu  entrichten,  wobei  die  vollständige  Aufschrift
in  die  Wortzahl  einbegriffen  wird.  Für  jede  Nachtelegraphirung  an  einen  neuen  Bestimmungsort
  wird  die  volle  tarifmäßige  Gebühr  berechnet  und  vom  Empfänger  erhoben.

IV.  Jedermann  kann  nach  gehörigem  Ausweis  verlangen,  daß  die  bei  einer  Telegraphenanstalt
  ankommenden  und  in  deren  Bestellbezirk  ihm  zuzustellenden  Telegramme
an  eine  von  ihm  angegebene  Adresse  bestellt  oder  weiterbefördert  werden.  Die  bezüglichen
Anträge  sind  schriftlich  oder  mittels  gebührenpflichtiger  Dienstnotiz  zu  stellen,  und  zwar
entweder  durch  den  Empfänger  selbst,  oder  in  seinem  Namen  durch  eine  der  in  F.  20.
unter  VI  aufgeführten  Personen,  welche  die  Telegramme  an  Stelle  des  Empfängers
in  Empfang  nehmen  können.  Wer  einen  solchen  Antrag  stellt,  verpflichtet  sich  damit,
die  Gebühren  zu  zahlen,  welche  von  der  Bestellungsanstalt  etwa  nicht  eingezogen  werden
können.

V.  Wenn  der  Empfänger  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben
die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort  nachtelegraphirt,  auch
ohne  daß  dies  ausdrücklich  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue  Aufenthaltsort  des
Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist,  innerhalb  Deutschlands  liegt,  und  sich  am  ursprünglichen
  wie  am  neuen  Aufenthaltsorte  Anstalten  der  württembergischen  oder  bayerischen
  Staats-Telegraphenverwaltung  bezw.  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  befinden.

VI.  Derjenigen  Person,  welche  ein  Telegramm  nachsenden  läßt,  steht  es  frei,  die
Nachsendungsgebühr  selbst  zu  entrichten,  vorausgesetzt,  daß  das  Telegramm  nur  nach
einem  einzigen  Orte  nachzusenden  ist,  und  die  Weiterbeförderung  nach  anderen  Orten