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nicht  verlangt  wird.  Dieselbe  Person  kann  in  diesem  Falle  sogar  verlangen,  daß  die
Nachsendung  als  „dringend“  erfolge;  sie  ist  jedoch  dann  gehalten,  die  dreifache  Gebühr
selbst  zu  entrichten.

8.  16.

Vervielfältigung  von  Telegrammen.

I.  Die  Telegramme  können  gerichtet  werden  entweder  an  mehrere  Empfänger  in
einer  Ortschaft  oder  in  verschiedenen,  aber  in  den  Bestellbezirk  einer  und  derselben  Telegraphenanstalt
  fallenden  Oertlichkeiten  oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach
verschiedenen  Wohnungen  in  derselben  Ortschaft  mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch
Post  oder  Eilboten.

Vor  die  Aufschrift  ist  der  gebührenpflichtige  Vermerk  „&amp;  Aufschriften“  oder  „(TM#)“
zu  setzen.

II.  Der  Aufgeber  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  muß  je  nach  den  Umständen
  vor  die  Aufschrift  eines  jeden  Empfängers  die  besonderen  Angaben  (vbergl.
§.  3  IV)  niederschreiben;  handelt  es  sich  jedoch  um  ein  dringendes  oder  zu  vergleichendes
  Telegramm,  welches  zu  vervielfältigen  ist,  so  genügt  es,  wenn  die  Angabe  der  ersten
Aufschrift  voransteht.

III.  Wenn  ein  zu  verpielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet
ist,  so  darf  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Aufschrift  tragen,
es  sei  denn,  daß  der  Aufgeber  das  Gegentheil  verlangt  hätte;  dieses  Verlangen  muß
durch  den  vor  die  Aufschrift  niederzuschreibenden  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämmtliche
Aufschriften  mitzutheilen“  ausgedrückt  werden.

IV.  Das  zu  vervielfältigende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm  taxirt,
wobei  alle  Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Als  Vervielfältigungsgebühr
  werden  daneben  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  für  die  zweite  und  jede
weitere  Ausfertigung  40  Pfennig  erhoben.  Bei  längeren  Telegrammen  erhöht  sich  diese
Gebühr  für  jede  weitere  Reihe  oder  den  Bruchtheil  einer  Reihe  von  100  Wörtern  um
je  40  Pfennig.  Für  dringende  Telegramme  beträgt  die  Vervielfältigungsgebühr
80  Pfennig  für  jede  Reihe  von  100  Wörtern.  In  der  Berechnung  der  Verielfältigungsgebühr
  erscheint  die  Gesammtzahl  der  Wörter  des  Textes,  der  Unterschrift  und  der
Aufschrift,  und  zwar  wird  die  Gebühr  für  jede  Abschrift  besonders  festgestellt.