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V.  Wenn  für  einzelne  Ausfertigungen  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  nach
§.  22  eine  Gebührenerstattung  einzutreten  hat,  so  ergibt  sich  der  zu  erstattende  Betrag
für  jede  Vervielfältigung  aus  der  Theilung  der  erhobenen  Gesammtgebühr  durch  die
Zahl  der  Vervielfältigungen,  wobei  das  Telegramm  selbst  gleichfalls  als  eine  solche  zählt.

§.  16.
Seetelegramme.

I.  Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste  gelegenen
Seetelegraphen  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder  in  Zeichen
des  allgemeinen  Handelskodex  abgefaßt  sein.  In  dem  letzteren  Falle  werden  sie  als
chiffrirte  Telegramme  behandelt.

II.  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,  muß  die  Aufschrift  außer
den  gewöhnlichen  Angaben  den  Namen  oder  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität
des  Bestimmungsschiffes  enthalten.

III.  Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen
nicht  angekommen,  so  gibt  die  Seetelegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen
des  29.  Tages  durch  eine  Dienstnotiz  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen  Bezahlung
eines  gewöhnlichen  Telegramms  von  10  Wörtern  verlangen,  daß  die  Seetelegraphenanstalt
  sein  Telegramm  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung
  bereit  halte.  Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so  wird  das  Telegramm
von  der  Seetelegraphenanstalt  am  30.  Tage  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)
als  unbestellbar  zurückgelegt.

IV.  Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittelung  einer  Seetelegraphenanstalt
  mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  80  Pfennig  für  das  Telegramm.
  Dieselbe  wird  den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren
hinzugerechnet.  Die  Gesammtgebühr  für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme
  wird  vom  Aufgeber  und  für  die  von  den  Schiffen  kommenden  Telegramme
vom  Empfänger  erhoben.

§.  17.

Weiterbeförderung.
I.  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien  hinaus