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erfolgt  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  oder  durch  Eilboten,  oder
durch  Post  und  Eilboten.

II.  Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in  einem
gebührenpflichtigen  Zusatz  vor  der  Aufschrift  anzugeben  (vergl.  8.  3  IV).

III.  Die  Ankunfts-Telegraphenanstalt  ist  berechtigt,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a)  wenn  in  dem  Telegramm  die  Art  der  Weiterbeförderung  nicht  angegeben  ist,

b)  wenn  es  sich  um  eine  von  dem  Empfänger  zu  bezahlende  Weiterbeförderung
durch  Eilboten  handelt,  und  jener  sich  früher  geweigert  hat,  Kosten  derselben
Art  zu  bezahlen.

IV.  Die  Ankunftsanstalt  ist  verpflichtet,  sich  der  Post  zu  bedienen:

a)  wenn  solches  ausdrücklich  vom  Aufgeber  (vergl.  unter  I)  oder  vom  Empfänger
(vergl.  §.  14  IV)  verlangt  worden  ist,
b)  wenn  dieser  Anstalt  kein  schnelleres  Beförderungsmittel  zu  Gebote  steht.

V.  Telegramme  jeder  Art,  welche  durch  die  Post  an  ihre  Bestimmung  gelangen,
also  auch  solche,  welche  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  werden  von  der  Ankunftsanstalt
  ohne  Kosten  für  den  Aufgeber  und  für  den  Empfänger  als  gewöhnliche  Briefe
zur  Post  gegeben.  Ausgenommen  sind  jedoch  folgende  Fälle:

1)  Telegramme,  welche  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben  werden  sollen,

sind  mit  der  vor  die  Aufschrift  niederzuschreibenden  Angabe  „Post  eingeschrieben"“
oder  „(CR)“  zu  versehen  und  unterliegen  einer  vom  Aufgeber  zu  entrichtenden
Einschreibgebühr  von  20  Pfennig.  Diese  Einschreibgebühr  von  20  Pfennig
kommt  auch  bei  der  Auflieferung  aller  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  welche
mit  der  Post  weiterbefördert  oder  postlagernd  niedergelegt  werden  sollen,  zur
Erhebung,  da  diese  Telegramme  stets  als  eingeschriebene  Briefe  zur  Post  gegeben
werden.
Für  Telegramme,  welche  einer  an  der  Grenze  gelegenen  deutschen  Telegraphenanstalt
  zur  Weiterbeförderung  mit  der  Post  nach  dem  Nachbargebiete  und  darüber
  hinaus  übermittelt  werden  sollen,  ohne  daß  der  Fall  einer  Unterbrechung
der  über  die  Grenze  führenden  Telegraphenverbindungen  vorliegt,  wird  eine
besondere  Gebühr  von  40  Pfennig  für  die  Weiterbeförderung  erhoben.

VI.  Die  Kosten  für  die  Zustellung  von  Telegrammen  mittels  Eilboten  an  Empfänger
außerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungstelegraph  stalt  können  vom  Aufgeber

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