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durch  Entrichtung  einer  festen  Gebühr  von  40  Pfennig  für  jedes  Telegramm  vorausbezahlt
  werden.  Der  Aufgeber  hat  in  diesem  Falle  den  Vermerk  „Eilbote  bezahlt“
oder  „(XD)“  vor  die  Telegrammaufschrift  zu  setzen.  Im  Weiteren  steht  es  dem  Aufgeber
eines  Telegramms  mit  bezahlter  Antwort  frei,  die  etwa  entstehende  Eilbestellgebühr  für
das  Antwortstelegramm  nach  dem  Satze  von  40  Pfennig  im  Voraus  bei  der  Aufgabe
des  Ursprungstelegramms  zu  entrichten.  Das  Ursprungstelegramm  ist  in  diesem  Falle
vor  der  Aufschrift  mit  dem  taxpflichtigen  Vermerk  „Antwort  und  Bote  bezahlt“  oder
„(RXD)“  zu  versehen.

Findet  die  Vorausbezahlung  des  Eilbotenlohnes  nicht  statt,  so  werden  die  wirklich
erwachsenden  Auslagen  vom  Empfänger  oder,  falls  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist  oder  die
Zahlung  verweigert,  vom  Aufgeber  eingezogen.

VII.  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Telegramme  durch  denselben
Boten  an  denselben  Empfänger  findet  die  vorstehende  Bestimmung  unter  VI  gleichmäßig
Anwendung.  Werden  im  Uebrigen  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger
gleichzeitig  solche  Telegramme  abgetragen,  für  welche  der  Botenlohn  im  Voraus
bezahlt  ist,  und  solche,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  ist  vom  Empfänger  der
erwachsene  Botenlohn,  abzüglich  der  im  Voraus  bezahlten  Beträge,  zu  entrichten.  Die
auf  etwa  gleichzeitig  zur  Abtragung  gelangende  Eilpostsendungen  im  Voraus  bezahlte
Bestellgebühr  bleibt  hierbei  außer  Betracht.

VIII.  In  geeigneten  Fällen  werden  auf  besonderes  schriftliches  Verlangen  des  Empfängers
  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  Seitens  der  Telegraphenanstalt  nicht  durch
Eilboten  bestellt,  sondern  den  Boten  des  Empfängers  gelegentlich  der  jedesmaligen  Abholung
  von  Posisendungen  mitgegeben.  Unzuträglichkeiten,  welche  etwa  aus  dieser  Einrichtung
  entstehen,  hat  die  Telegraphenverwaltung  nicht  zu  vertreten.

S.  18.
Erhebung  der  Gebühren.

I.  Sämmtliche  bekannte  Gebühren  sind  bei  Aufgabe  des  Telegramms  im  Voraus
zu  entrichten.

II.  Eine  Gebührenerhebung  vom  Empfänger  am  Bestimmungsorte  tritt  jedoch  in
den  Ausnahmefällen  ein,  welche