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a)  für  die  nachzusendenden  Telegramme  im  8.  14,

b)  für  die  Seetelegramme  im  8.  16,

c)  für  die  Eilbestellung  von  Telegrammen  im  8.  17
vorgesehen  sind.

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung  bei  der  Bestellung  stattzufinden  hat,
wird  das  Telegramm  dem  Empfänger  nur  gegen  Erstattung  des  schuldigen  Betrages
ausgehändigt.

III.  Die  Entrichtung  der  Gebühren  hat  mittels  Postfreimarken  oder  baar  zu
erfolgen.  Eine  Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen
und  gegen  Entrichtung  eines  Zuschlags  von  20  Pfennig  ertheilt.  Bei  gebührenfreien
Staatstelegrammen  ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  Auflieferung  unentgeltlich
  zu  ertheilen.

S.  19.

Zurückziehung  und  Unterdrückung  von  Telegrammen.

I.  Jedes  Telegramm  kann  von  dem  Absender,  welcher  sich  als  solcher  ausweist,
zurückgezogen  oder  in  der  Beförderung  aufgehalten  werden,  sofern  es  noch  Zeit  ist.  Wenn
in  einem  solchen  Falle  die  Beförderung  des  Telegramms  noch  nicht  begonnen  hat,  so
werden  dem  Absender  die  Gebühren  nach  Abzug  von  20  Pfennig  erstattet.  Hat  die
Abtelegraphirung  bereits  begonnen,  so  verbleiben  die  Gebühren  der  Telegraphenverwaltung;
vorausbezahlte  Beträge  für  Weiterbeförderung,  bezahlte  Antwort,  Empfangsanzeigen  2c.
werden  jedoch  dem  Aufgeber  zurückgezahlt,  wenn  die  vorausbezahlte  Leistung  nicht  ausgeführt
  worden  ist.

II.  Ein  Telegramm,  welches  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden
ist,  kann  nur  auf  Grund  eines  besonderen,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen
im  §.  23  zu  erlassenden  Telegramms  angehalten  und  vernichtet  werden;  für  dieses  Telegramm
  sind  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  zahlen.  Von  dem  Erfolge  wird  dem  Aufgeber
mittels  unfrankirten  Briefes  Kenntniß  gegeben.  Verlangt  der  Aufgeber  telegraphische
Auskunft,  so  hat  er  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  Antwort  vorauszubezahlen.  Die
erlegten  Gebühren  für  das  Telegramm,  dessen  Bestellung  auf  Verlangen  unterdrückt
wird,  werden  nicht  zurückgezahlt.  Bei  jedem  derartigen  Verlangen  hat  der  Antragsteller  das
Ansuchen  schriftlich  zu  stellen  und  sich  als  Absender  oder  dessen  Beauftragter  auszuweisen.