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8.  20.
Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsorte.

I.  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bezw.  gleich  nach  der  Ankunft  bei  der
Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen
(vergl.  unter  V.).

II.  Dieselben  werden,  ihrer  Aufschrift  entsprechend,  entweder  nach  der  Wohnung,
dem  Geschäftslokal  2c.  des  Empfängers  bestellt  oder  weiterbefördert  oder  postlagernd,
telegraphenlagernd  oder  bahnhoflagernd  niedergelegt.  Sie  können  den  Empfängern  auch
mittels  Telephons  nach  den  hierüber  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  übermittelt  werden.

III.  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit  thunlichster
Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Vorranges.  (Wegen
Uebergabe  der  Telegramme  an  die  Boten  des  Empfängers  vergl.  S.  17  VIII.)

IV.  Staats-,  sowie  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang
vor  anderen  Telegrammen  bestellt.  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  und  der
Telegramme  mit  bezahlter  Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  denselben
beizugebenden  Empfangsscheines.

V.  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren
Vorstand  gerichtetes  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung
  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen
Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

VI.  Privattelegramme,  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichteten
  dienstlichen  Telegramme  sind  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Empfängers
an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht  zur  Stelle  ist,  an
die  Geschäftsgehilfen,  die  Dienerschaft,  die  Haus=  oder  Wirthsleute  oder  den  Thürhüter
des  Gasthofes  bezw.  des  Hauses  zu  bestellen,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle
nicht  einen  besonderen  Bevollmächtigten  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der
Aufgeber  durch  den  vor  die  Aufschrift  gesetzten  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder
„(Ak)“  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur  zu  Händen  des  Empfängers  selbst  stattfinden
  soll.

Der  Aufgeber  kann  auch  verlangen,  daß  das  Telegramm  offen  bestellt  werde,  indem
er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „Offen  zu  bestellen“  oder  „(R  O)“  setzt.