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VII.  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  2c.  der  Wohnung
des  Empfängers  befinden,  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht
abzugeben  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk
„eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „„MP)“  tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst
zu  bestellen;  ebenso  werden  Telegramme  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  oder  „(P  6)“
bezw.  „telegraphenlagernd“  oder  „(TR)“  nur  dem  Empfänger  oder  seinem  Bevollmächtigten
  nach  gehörigem  Ausweis  ausgehändigt.  Telegramme,  welche  die  Bezeichnung
„bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter
abgegeben.

VIII.  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn
der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  2rc.  des  Gasthofes  mit  dem  Ersuchen
  abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  dem
Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Am  Tage  nach  der  erfolgten  Uebergabe
  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn  die  Uebergabe  an  den  Empfänger
inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines
Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht.  Diese
erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;  im  Uebrigen  wird
das  Telegramm  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

IX.  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  jemand  aufzufinden,  der  das  Telegramm
annimmt,  so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein
Empfangsschein  ausgefertigt  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung  eines  Telegramms
ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht
darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der  Wohnung  2c.  des  Empfängers  zurückzulassen
  oder  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm  selbst  aber  zur  Anstalt
zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit  dem  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“
  oder  „(MP)“  versehen  sind,  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete
  Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.

X.  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen  den
Empfänger  nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  anderen  aushändigt,  hat  der
Letztere  in  dem  Empfangsschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und  den
Namen  des  Empfängers  beizufügen.

XI.  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.