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S.  21.

Unbestellbare  Telegramme.

I.  Von  der  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit
wird  der  Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit
eines  Telegramms  ein  Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  Weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung
  beseitigt  werden  kann  und  muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren  Telegramms
  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere  Weise  mit  genügender  Sicherheit  bekannt,
dann  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  diesem  sobald  als  möglich  übermittelt.  Der
Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des  unbestellbar  gemeldeten  Telegramms  nur  durch  ein
bezahltes  Telegramm  in  Form  einer  gebührenpflichtigen  Dienstnotiz  vervollständigen,
berichtigen  oder  bestätigen.

II.  Ein  Telegramm,  welches  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur  Anstalt
zurückgebracht  wird,  ist  bei  der  Letzteren  aufzubewahren.  Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen
der  Empfänger  zur  Empfangnahme  des  Telegramms  nicht  gemeldet,  so  wird  solches  vernichtet.
  In  gleicher  Weise  wird  mit  Telegrammen  verfahren,  welche  die  Bezeichnung:
„telegraphen-“,  „post-“  oder  „bahnhoflagernd“  tragen.

§.  22.
Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren.

I.  Die  Telegraphenverwaltung  leistet  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Telegramme
oder  deren  Ueberkunft  und  Zustellung  innerhalb  bestimmter  Frist  keinerlei  Gewähr  und
hat  Nachtheile,  welche  durch  Verlust,  Entstellung  oder  Verspätung  der  Telegramme  entstehen,
  nicht  zu  vertreten.

II.  Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:

a)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm,  welches  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes
  nicht  an  seine  Bestimmung  gelangt  ist;

b)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm,  welches  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes

  nicht  innerhalb  24  Stunden  oder  später  angekommen  ist,  als  es  mit
der  Post  (als  Eilbrief)  angekommen  wäre;

I0)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm  mit  Vergleichung,  welches  in  Folge  von