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Irrthümern  bei  der  Uebermittelung  nachweislich  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen
können,  sofern  die  Fehler  nicht  durch  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  berichtigt
worden  sind  (vergl.  S.  23  IU);

4)  die  Nebengebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  welche  nicht  ausgeführt  worden
ist  (z.  B.  für  Vergleichung);

e)  die  volle  Gebühr  für  jede  gebührenpflichtige  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch
einen  Fehler  des  Betriebes  veranlaßt  worden  ist.

Die  Beschwerden  oder  Rückforderungen  sind  bei  der  Aufgabeanstalt  einzureichen.

Als  Beweisstück  ist  beizufügen:
eine  schriftliche  Erklärung  der  Bestimmungsanstalt  oder  des  Empfängers,  wenn
das  Telegramm  verzögert  oder  nicht  angekommen  ist,

die  dem  Empfänger  zugestellte  Ausfertigung,  wenn  es  sich  um  Entstellung  handelt.

III.  Bei  Rückforderungen  wegen  Entstellungen  muß  nachgewiesen  werden,  daß  und
durch  welche  Fehler  das  Telegramm  derart  entstellt  ist,  daß  es  seinen  Zweck  nicht  hat
erfüllen  können.

IV.  Jeder  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühr  muß  bei  Verlust  des  Anrechtes
innerhalb  dreier  Monate,  vom  Tage  der  Erhebung  an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.

Bei  der  Einreichung  eines  Erstattungsantrages  wird  von  dem  Beschwerdeführer  eine
Beschwerdegebühr  von  20  Pfennig  erhoben.  Diese  Gebühr  wird  zurückgezahlt,  wenn  der
Erstattungsantrag  sich  als  begründet  erweist.

V.  Die  Erstattung  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren
  der  Telegramme  selbst,  welche  verzögert,  entstellt,  oder  nicht  angekommen  sind,
und  auf  die  Gebühren  der  im  §.  23  vorgesehenen  Telegramme,  nicht  aber  auf  die  Gebühren
  solcher  Telegramme,  welche  etwa  durch  die  Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft
  jener  Telegramme  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht  worden  sind.

VI.  Gebühren,  welche  irrthümlich  zu  wenig  erhoben  sind,  oder  deren  Einziehung
vom  Empfänger  nicht  erfolgen  konnte  —  sei  es,  daß  derselbe  die  Bezahlung  verweigert
hatte,  sei  es,  daß  er  nicht  aufgefunden  worden  war  —  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuzahlen.  Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Aufsgeber  zurückgezahlt.

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