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VII.  Der  Betrag  der  vom  Aufgeber  zu  viel  verwendeten  Werthzeichen  wird  jedoch
nur  auf  seinen  Antrag  erstattet.

g.  23.
Berichtigungstelegramme.

I.  Der  Aufgeber  und  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder  in  der  Beförderung
  begriffenen  Telegramms  können  innerhalb  einer  Frist  von  72  Stunden  (Sonntage
  nicht  einbegriffen),  welche  entweder  der  Auflieferung  oder  der  Ankunft  dieses  Telegramms
  folgt,  auf  telegraphischem  Wege  Auskunft  über  das  Telegramm  verlangen  oder
Erläuterungen  zu  demselben  geben.  Sie  können  auch  zum  Zweck  einer  Berichtigung  ein
Telegramm,  welches  sie  aufgegeben  oder  erhalten  haben,  entweder  durch  die  Bestimmungsoder
  Ursprungsanstalt  oder  durch  eine  Durchgangsanstalt  vollständig  oder  theilweise
wiederholen  lassen.  Sie  haben  folgende  Beträge  zu  hinterlegen:

1)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält,

2)  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm,  wenn  eine  telegraphische  Antwort  gewünscht

  wird.

II.  Die  Telegramme,  welche  die  Berichtigung,  Ergänzung  oder  Unterdrückung  von
bereits  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen  Telegrammen  bezwecken,  ebenso
alle  übrigen,  solche  Telegramme  betreffenden  Mittheilungen,  dürfen,  wenn  sie  für  eine
Telegraphenanstalt  bestimmt  sind,  nur  von  Amt  an  Amt  als  gebührenpflichtige,  vom  Aufgeber
  oder  Empfänger  zu  bezahlende  Dienstnotizen  gerichtet  werden.

III.  Die  für  die  Berichtigungstelegramme  erhobenen  Gebühren  werden  auf  desfallsigen
  Antrag  zurückgezahlt,  wenn  die  Wiederholung  erweist,  daß  das  oder  die  wiederholten
  Wörter  im  Ursprungstelegramm  unrichtig  wiedergegeben  worden  sind.  Wenn  im
Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig  und  einige  andere  Wörter  unrichtig  wiedergegeben
  worden  sind,  so  wird  die  Gebühr  für  diejenigen  Wörter  nicht  erstattet,  welche
in  dem  Verlangen  der  Wiederholung  und  in  der  Antwort  sich  ausschließlich  auf  die  im
Ursprungstelegramm  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

IV.  Die  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm,  welches  zu  dem  Antrage  auf  Berichtigung
  Anlaß  gegeben  hat,  wird  nicht  zurückgezahlt.