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V.  Dem  Antrage  auf  Berichtigung  eines  beförderten  oder  in  der  Beförderung  begriffenen
  Telegramms  darf  von  den  Telegraphenanstalten  nur  dann  Folge  gegeben  werden,
wenn  der  Antragsteller  sich  als  Aufgeber  oder  Empfänger  des  betreffenden  Ursprungstelegramms
  oder  als  Bevollmächtigter  eines  derselben  ausgewiesen  hat.

§.  24.
Telegrammabschriften.

I.  Der  Aufgeber  und  der  Empfänger  oder  auch  deren  Bevollmächtigte,  falls  sie
sich  als  solche  gehörig  ausweisen,  sind  berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der  von
ihnen  aufgegebenen,  und  der  an  sie  gerichteten  Telegramme  ausfertigen  zu  lassen,  wenn
sie  Ort  und  Tag  der  Aufgabe  genau  angeben  können,  und  die  Urschriften  noch  vorhanden
  sind.  Diese  Urschriften  werden  in  der  Regel  6  Monate  lang  aufbewahrt.

II.  Für  jede  Abschrift  eines  unter  Angabe  der  Aufgabezeit  und  des  Aufgabeortes
genau  bezeichneten  Telegramms  sind  bei  Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  40  Pfennig,
bei  längeren  Telegrammen  40  Pfennig  mehr  für  jede  Reihe  von  100  Wörtern  oder
einen  Theil  derselben  zu  entrichten.  Bei  ungenau  bezeichneten  Telegrammen  sind  außer
der  Schreibgebühr  die  durch  die  Aufsuchung  des  Telegramms  entstehenden  Kosten  zu  zahlen.

S.  25.
Verkehr  mit  dem  Ausland,.

In  Bezug  auf  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  kommen  die  Bestimmungen
  des  internationalen  Telegraphenvertrages  und  der  etwaigen  besonderen  Telegraphenverträge
  zur  Anwendung.

Stuttgart,  den  3.  Juli  1897.
Mittnacht.