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Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Anlegung  und  Fortführung  von  Güterbüchern  für  die  eremten  sandesherrlichen
und  ritterschaftlichen  Grundstüche.  Vom  5.  Juli  1897.

Nachdem  mit  Rücksicht  auf  das  für  den  1.  Januar  1900  in  Aussicht  stehende
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  die  seither  unterbliebene
  Anlegung  von  Güterbüchern  für  die  exemten  standesherrlichen  und  ritterschaftlichen
Grundstücke  nothwendig  geworden  ist,  werden  mit  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Majestät  des  Königs  folgende  Vorschriften  ertheilt:

8.  1.

Für  alle  dem  befreiten  Gerichtsstande  vor  den  Civilkammern  der  Landgerichte  unterworfenen
  exemten  standesherrlichen  und  ritterschaftlichen  Grundstücke,  auch  wenn  sich
dieselben  im  Besitz  bürgerlicher  Personen  befinden  sollten,  sind  bei  den  Civilkammemn
besondere  Güterbücher  anzulegen  und  fortzuführen.

S.  2.
Die  Anlegung  und  Fortführung  der  Güterbücher  geschieht  bei  jeder  Civilkammer
für  die  in  deren  Sprengel  gelegenen  Grundstücke.

S.  3.
Die  Geschäfte  der  Anlegung  und  der  Fortführung  werden  von  dem  Landgerichtsrevisor
  oder  von  einem  anderen  durch  den  Landgerichtspräsidenten  hiezu  zu  bestimmenden

Gerichtsschreibereibeamten  des  Landgerichts  unter  der  ständigen  Aufsicht  und  Leitung  eines
Mitglieds  der  Civilkammer  vorbereitet.

8.  4.

Sofort  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verfügung  haben  die  Oberämter
die  von  ihnen  in  Gemäßheit  der  §§.  1  ff.  der  Instruktion  des  Ministeriums  des  Innern
vom  8.  September  1849  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  des  Amtsund
  Gemeindeverbands  auf  sämmtliche  Theile  des  Staatsgebiets  vom  18.  Juni  1849
(Reg.  Blatt  S.  561)  gefertigten  Verzeichnisse  den  Civilkammern  der  Landgerichte  vorzulegen.