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Gleichzeitig  haben  die  Amtsgerichte  diejenigen  Gemeinden  ihres  Bezirks,  auf  deren
Markung  standesherrliche  oder  ritterschaf  tliche  Grundstücke  gelegen  sind,  zu  schleuniger
Anfertigung  von  Abschriften  der  durch  8.  50  Abs.  2  der  Ministerialverfügung  vom
3.  Dezember  1832,  Reg.  Blatt  S.  471,  und  durch  §.  10  der  Instruktion  vom  8.  September
  1849,  Reg.  Blatt  S.  568,  vorgeschriebenen  Verzeichnisse  oder  aber,  sofern  die
adeligen  Grundstücke  in  die  Güterbücher  der  Gemeinden  selbst  aufgenommen  sein  sollten,
von  Auszügen  aus  den  Güterbüchern  über  diese  adeligen  Grundstücke  und  zur  Einsendung
dieser  Abschriften  oder  Auszüge  an  das  Amtsgericht  binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen
aufzufordern  (s.  auch  hienach  §.  5).

Die  Civilkammern  ihrerseits  haben  ungesäumt  aus  den  bei  ihnen  vorhandenen
Akten  zu  erheben,  ob  Standesherrschaften  oder  Rittergüter  bezw.  Theile  von  solchen
an  Personen  nicht  adeligen  Standes  veräußert  worden  sind,  ohne  die  Eigenschaft  von
exemten  Grundstücken  verloren  zu  haben.  Zutreffenden  Falles  sind  die  Gemeinden,
auf  deren  Markung  solche  Grundstücke  gelegen  sind,  zur  Anfertigung  und  Einsendung
von  Güterbuchsauszügen  oder  Verzeichnißabschriften  (Abs.  2)  auch  bezüglich  dieser  Grundstücke
  zu  veranlassen.

.  5.

Die  Güterbuchsauszüge  und  Verzeichnißabschriften  sind  von  dem  Rathsschreiber  je
getrennt  für  jede  Standesherrschaft  rc.  zu  fertigen.

Dieselben  haben  bei  den  im  Besitze  adeliger  Familien  befindlichen  Gütern  sämmtliche
  exemte  und  nicht  exemte  Grundstücke  zu  umfassen.

Den  vom  Rathsschreiber  gefertigten  Güterbuchsauszügen  und  Verzeichnißabschriften,
in  welchen  im  Hinblick  auf  §.  8  der  Meßgehalt  der  Parzellen  thunlichst  auch  nach  Morgen
und  Ruthen  anzugeben  ist,  ist  eine  Beurkundung  des  Gemeinderaths  des  Inhalts
beizufügen:  "

daß  die  in  dem  Auszug  (bezw.  in  dem  Verzeichniß)  als  exemt  bezeichneten
Grundstücke  bisher  als  Bestandtheile  der  Standesherrschaft  (bezw.  des  Ritterguts)
  N.  N.  angesehen  worden  seien,  daß  dieselben  sich  früher  nicht  in  bürgerlichen
  Händen  befunden  haben,  daß  der  Gemeinderath  bis  jetzt  aus  Anlaß
von  Verkäufen,  Verpfändungen  und  dergl.  keine  gerichtlichen  Handlungen  darüber