143

vorgeno  mmen  habe,  und  daß  die  Behandlung  der  fraglichen  Grundstücke  als
adeliger  und  exemter  auch  in  anderen  Beziehungen  keinem  Anstand  unterliege.

Soweit  übrigens  früher  bei  solchen  Grundstücken  ein  bürgerlicher  Besitz  stattgefunden
hat,  wäre  der  Besitzer  sowie  Beginn  und  Ende  seines  Besitzes  anzugeben.

Bei  solchen  Gemeinden,  in  welchen  nur  zweifellos  nicht  exemte  Grundstücke
adeliger  Familien  gelegen  sind,  genügt  eine  Anzeige,  daß  exemte  Grundstücke  nicht  vorhanden
  seien.

Eine  bloße  Anzeige  ist  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  in  einer  Gemeinde  über  die
auf  der  Gemeindemarkung  gelegenen  Grundstücke  adeliger  Familien  weder  eine  Eintragung
  im  Güterbuche  noch  ein  Verzeichniß  vorhanden  ist.

Die  fertiggestellten  Auszüge  und  Verzeichnißabschriften  sind  den  Besitzern  der  Grundstücke
  oder  deren  Bevollmächtigten  unter  der  Auflage  mitzutheilen,  etwaige  Richtigstellungen
  und  Ergänzungen  binnen  zwei  Wochen  zu  beantragen.  Werden  solche  Anträge
gestellt  und  für  begründet  erkannt,  so  ist  denselben  zu  entsprechen;  andernfalls  sind  die
Anträge  den  Auszügen  und  Berzeichnißabschriften  beizuschließen  und  mit  diesen  vorzulegen.


Die  Amtsgerichte  haben  die  bei  ihnen  einkommenden  Auszüge  und  Verzeichnißabschriften
  unverzüglich  den  Civilkammern  vorzulegen.

S.  6.

Die  Civilkammern  der  Landgerichte  haben,  und  zwar  ebenfalls  sofort  nach  dem  Erscheinen
  der  gegenwärtigen  Verfügung,  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  die  Anlegung
von  Güterbüchern  für  die  exemten  standesherrlichen  und  ritterschaftlichen  Grundstücke  angeordnet
  sei.

In  dieser  Bekanntmachung  sind  Alle,  welche  Rechte  an  den  exemten  Grundstücken
zu  haben  glauben,  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  —  Eigenthumsrechte  ausgenommen  —
bei  den  Civilkammern  binnen  der  Frist  von  drei  Monaten  mit  dem  Bemerken  aufzufordern,
  daß,  soweit  nicht  Rechte  an  den  exemten  Grundstücken  aus  den  den  Civilkammern
  vorliegenden  Akten  ersichtlich  seien,  in  dem  Anlegungsverfahren  nur  rechtzeitig
angemeldete  Rechte  Berücksichtigung  finden  werden.  Hiebei  sind  die  Mitglieder  der  adeligen
Familien  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß  es  mit  Rücksicht  auf  das  künftige  Immo-