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biliarsachenrecht  dringend  geboten  sei,  ihre  Rechte  an  den  Familiengütern  (Anwartschaftsrechte,
  Rechte  auf  Ausstattung,  auf  Witthume,  auf  Apanagen  und  dergl.)  rechtzeitig  anzumelden.


Die  Bekanntmachung  ist  zweimal  in  Zwischenräumen  von  je  einer  Woche  in  dem
Centralblatt  für  gerichtliche  Bekanntmachungen  und  in  den  Amtsblättern  der  betreffenden
Amtsgerichtsbezirke  zu  veröffentlichen.

S.  7.

Die  Civilkammern  der  Landgerichte  haben  sich  ferner  ungesäumt  an  die  Besitzer  der
Standesherrschaften  und  Rittergüter  oder  an  deren  Bevollmächtigte  (Rentämter)  zu
wenden  und  diese  aufzufordern,  in  thunlichster  Bälde  nicht  nur  die  erforderlichen  Aufschlüsse
  über  die  rechtlichen  Eigenschaften  ihrer  Güter  (ob  ehemaliges  Lehen-,  Stammoder
  Familienfideikommiß=  oder  frei  eigenes  Gut),  ferner  über  die  dermaligen  Inhaber
der  Güter  und  deren  Besitztitel,  über  die  bestehende  Successionsordnung  und  die  Rechte
der  Familienmitglieder  unter  namentlicher  Bezeichnung  der  zur  Zeit  vorhandenen  Mitglieder
  zu  geben,  auch  die  hierauf  bezüglichen  Urkunden,  sei  es  im  Original,  sei  es  in
beglaubigter  Abschrift,  einzusenden,  sondern  auch  —  soweit  immer  möglich  —  vollständige
Verzeichnisse  ihres  im  Landgerichtssprengel  gelegenen  Grundbesitzes  vorzulegen  und  dabei
diejenigen  Grundstücke  besonders  zu  bezeichnen,  für  welche  exemte  Eigenschaft  in  Anspruch
genommen  werde.

Wenn  von  einem  Besitzer  für  Grundstücke,  welche  vom  Gemeinderath  nicht  als  exemt
anerkannt  sind,  die  exemte  Eigenschaft  in  Anspruch  genommen  wird,  so  ist  der  Besitzer
zur  näheren  Begründung  dieses  Anspruchs  und  der  Gemeinderath  zur  eingehenden
Aeußerung  über  den  Anspruch  zu  veranlassen,  auch  sind  die  zur  Feststellung  des  Sachverhalts
  etwa  weiter  erforderlichen  Erhebungen  zu  veranstalten.

S.  8.
Aus  den  bei  ihnen  einkommenden  Verzeichnissen  und  Güterbuchsauszügen  (8§.#4,
5  und  7),  sowie  mit  Hilfe  des  sonstigen  ihnen  von  den  Besitzern  der  Standesherrschaften
und  Rittergüter  gelieferten  Materials  (§.  7)  haben  die  Civilkammern,  erforderlichen
Falls  nach  Veranlassung  der  nothwendig  scheinenden  Berichtigungen,  Ergänzungen  und
dergl.,  Verzeichnisse  derjenigen  Grundstücke  anzufertigen,  bei  welchen  exemte  Eigenschaft  in