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Betracht  kommt.  Diese  Verzeichnisse  sind  für  jede  Standesherrschaft  und  jedes  Rittergut
besonders  zu  fertigen.  In  Fällen,  in  welchen  der  dermalige  Flächengehalt  der  als  exemt
in  Anspruch  genommenen  Grundstücke  erheblich  von  demjenigen  Flächengehalt  abweicht,
welcher  in  die  nach  der  Instruktion  vom  8.  September  1849  angelegten  oberamtlichen
Verzeichnisse  eingetragen  ist,  ist  der  Grund  der  Abweichung  durch  hiezu  geeignete  Ermittelungen
  aufzuklären.

Soweit  exemte  und  nicht  exemte  Bestandtheile  in  einer  Parzelle  unausgeschieden
vereinigt  sind,  die  thatsächliche  Ausscheidung  der  beiderlei  Bestandtheile  jedoch  auf  Grund
vorliegender  Meßurkunden  2c.  möglich  ist,  ist  das  Absehen  darauf  zu  richten,  daß  die
Gesammtparzelle  in  eine  exemte  und  eine  nicht  exemte  zerlegt  und  jede  der  neu  gebildeten
Parzellen  in  das  für  sie  bestimmte  Güterbuch  eingetragen  wird.  Die  hierüber  erforderlichen
  Bemerkungen  sind  in  die  von  den  Civilkammern  anzufertigenden  Verzeichnisse
aufzunehmen.

Die  Verzeichnisse  (Abs.  1)  sammt  den  weiter  einschlägigen  Akten  haben  die  Civilkammern
  der  bei  dem  Ministerium  des  Innern  bestehenden  Kommission  für  die  Adelsmatrikel
  mitzutheilen.

)

Die  Adelsmatrikelkommission  hat  die  ihr  mitgetheilten  Verzeichnisse  und  sonstigen
Akten  zu  prüfen  und  zutreffenden  Falls  eine  Beurkundung  dahin  auszustellen:
daß  von  ihr  gegen  die  Eintragung  der  in  die  Exemtenverzeichnisse  aufgenommenen
  Grundstücke  in  die  neu  anzulegenden  Güterbücher  für  die  exemten
Grundstücke  nichts  erinnert  werde.

F.  10.

Die  Mittheilungen  an  die  Adelsmatrikelkommission  (§.  8  Abs.  3)  haben  zu  geschehen,
sobald  die  Akten  (§§.  4,  5,  7  und  8  Abs.  1  und  2)  für  eine  Standesherrschaft  oder  für
ein  Rittergut  vollständig  sind.

Ebenso  hat  die  Adelsmatrikelkommission  die  Akten  nebst  den  Beurkundungen  (§.9)
der  zuständigen  Civilkammer  zurückzugeben,  sobald  dies  für  eine  Standesherrschaft  oder

für  ein  Rittergut  möglich  ist.
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