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g.  11.
Sofort  nach  der  Rückgabe  von  Akten  Seitens  der  Adelsmatrikelkommission  (8.  10
Abs.  2)  ist  mit  der  Anlegung  des  Güterbuchs  zu  beginnen.

8.  12.

Ueber  die  in  die  Güterbücher  zu  machenden  Eintragungen  ist  mit  den  Betheiligten,
deren  Bevollmächtigten  oder  gesetzlichen  Vertretern  zu  verhandeln.

Die  Verhandlungen  werden  von  dem  mit  der  Beaufsichtigung  und  Leitung  des
Anlegungsgeschäfts  beauftragten  Mitgliede  der  Civilkammer  (§F.  3)  vorgenommen.  Der
Landgerichtsrevisor  oder  der  besonders  bestimmte  Gerichtsschreibereibeamte  (§.  3)  führt
das  Protokoll.  »

Zu  den  Verhandlungen,  welche  in  der  Regel  am  Sitze  des  Landgerichts  stattzufinden
haben,  sind  die  Betheiligten  rechtzeitig  zu  laden.

g.  13.

Die  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten  sind  gehörig  vorzubereiten.

Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Landgerichtsrevisor  oder  dem  besonders  bestellten
Gerichtsschreibereibeamten  unter  der  Leitung  des  beauftragten  Mitglieds  der  Civilkammer
nicht  nur  die  eingekommenen  Güterbuchsauszüge  und  Verzeichnisse  (88.  4,  5  und  7),
sowie  die  sonstigen  von  den  Besitzern  der  Standesherrschaften  und  Rittergüter  erlangten
Aufschlüsse  (§.  7),  ferner  die  eingekommenen  Anmeldungen  von  Rechten  (§.  6)  und  die
Beurkundungen  der  Adelsmatrikelkommission  (§.  9),  sondern  auch  die  Unterpfandshefte,
die  Verzeichnisse  über  die  in  Folge  der  Aufrufe  vom  4.  Juni  1825  (Reg.  Blatt  S.  384)
und  vom  11.  Dezember  1832  (Reg.  Blatt  von  1833  S.  2)  eingereichten  Anmeldungen
(die  sogenannten  Lastenanmeldungsbücher),  sodann  die  vom  Könige  genehmigten,  bezw.
die  gerichtlich  bestätigten  Familienverträge  und  sämmtliche  übrige  in  der  Landgerichtsregistratur
  vorhandene,  die  adeligen  Familien  betreffende  Akten  genau  durchzusehen,  mit
einander  zu  vergleichen  und  aus  denselben  Alles,  was  für  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  der  exemten  Grundstücke  von  Bedeutung  sein  kann,  zu  erheben  und  für  die  Verhandlungen
  bereit  zu  legen.

Hiebei  sind  Anfragen  und  Erhebungen  bei  anderen  Behörden  selbstverständlich  nicht
ausgeschlossen.

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