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8.  17.

Ein  Zwang  zum  Erscheinen  in  den  Verhandlungen  findet  nicht  statt.

Die  Rechte  ausgebliebener  sowie  derjenigen  Betheiligten,  welche  wegen  Unbekanntseins
  ihres  Aufenthaltsorts  nicht  geladen  werden  konnten,  werden  aus  den  vorliegenden
Akten  soweit  möglich  erhoben  und  kinsoweit  eingetragen,  auch  ein  dagegen  eingelegter
Widerspruch  vermerkt.

§.  18.

Nach  Schluß  der  Verhandlungen  mit  den  Betheiligten,  Bereinigung  aller  Anstände
und  Erledigung  etwaiger  Beschwerden  werden  die  Besitzer  der  Standesherrschaften  und
Rittergüter  zur  Anerkennung  der  in  die  Güterbücher  zu  machenden  Eintragungen  aufgefordert
  und  zu  diesem  Zwecke  geladen.

Die  von  der  Civilkammer  beschlossenen  und  von  dem  Landgerichtsrevisor  oder  dem
besonders  bestimmten  Gerichtsschreibereibeamten  gefertigten  Eintragungen  werden  von
den  Besitzern  der  Güter,  deren  Bevollmächtigten  oder  gesetzlichen  Vertretern  unterzeichnet
(s.  übrigens  S.  17).

Die  übrigen  Betheiligten  werden  von  den  Eintragungen  benachrichtigt.

S.  10.

Die  Grundstücke  sind  in  den  Güterbüchern  unter  denjenigen  Nummern  einzutragen,
welche  dieselben  in  den  Flurkarten  und  Primärkatastern  führen.

Dieselben  sind  nach  ihrer  Benützungs=  und  Kulturart  gemäß  den  in  §.  5  der  Verfügung
  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Erhaltung
  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster,  vom  1.  August  1894
(Reg.  Blatt  S.  235)  enthaltenen  Vorschriften  zu  beschreiben.

§.  20.

In  den  Güterbüchern  sind  nur  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Grundstücke
darzustellen.  Bezüglich  der  Unterpfandsrechte  ist  auf  die  Eintragungen  in  den  Unterpfandsheften
  zu  verweisen.

Eintragung  öffentlicher  Rechtsverhältnisse  findet  nicht  statt.