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§.  21.
Die  Anlegung  der  Güterbücher  geschieht  nach  dem  dieser  Verfügung  beiliegenden
Formular  in  der  Weise,  daß  sämmtliche  zu  einer  Standesherrschaft  oder  zu  einem  Rittergute
  gehörenden  exemten  Grundstücke  in  einem  Hefte  vereinigt  werden.

g.  22.
Die  Güterbücher  bestehen  hienach
I.  aus  dem  Titel,  auf  welchem  —  neben  der  Allegation  der  Akten  —  die  Besitzer
(Eigenthümer)  der  in  Abtheilung  1  verzeichneten  Grundstücke  unter  Angabe  der  mehreren

Theilhabern  zukommenden  Antheile  und  unter  Angabe  und  Nachweisung  des  Besitztitels
eingetragen  werden;

II.  aus  vier  Abtheilungen  und  zwar

1)  Abtheilung  1,  dem  Verzeichnisse  der  Grundstücke.

In  dieser  Abtheilung  werden  in  Spalten  1—6  die  Grundstücke  nach  Markungen,
  Benützungs=  und  Kulturart  zusammengestellt  unter  laufenden  Nummern
beschrieben.

In  Spalte  7  werden  etwaige  Werthsangaben  bezüglich  der  Grundstücke  (bei
Gebäuden  etwa  der  Brandversicherungsanschlag,  bei  sonstigen  Grundstücken  gemeinderäthliche
  Schätzungen,  Erwerbspreise  und  dergl.)  auf  Antrag  von  Betheiligten
  eingetragen.

In  Spalte  8  haben  etwaige  Veränderungen  an  den  Grundstücken,  insbesondere
Wegveräußerungen  von  Theilen  derselben  Platz  zu  finden.

2)  Abtheilung  II8,  der  Beschreibung  der  allgemeinen  Rechtsverhältnisse  der
Standesherrschaft  oder  des  Ritterguts,  aus  welchen  sich  die  Rechte  der  Familienmitglieder
  an  den  in  Abtheilung  1  eingetragenen  Grundstücken  ergeben.

In  dieser  Abtheilung  sind  in  der  ganzen  Breite  des  Raumes  die  allgemeinen
Rechtsverhältnisse  der  Grundstücke  (freies  Eigenthum,  Stammgut,  Fideikommiß,
ehemaliges  Lehen)  anzuführen.  Bei  Gütern,  welche  nicht  freies  Eigenthum  sind,
müssen  die  Beschränkungen,  welchen  der  Eigenthümer  nach  Familienstatuten,
Verträgen,  Testamenten,  Lehenbriefen  und  dergl.  in  Absicht  auf  die  Benützung
des  Gutes  und  die  Verfügungen  über  dasselbe  unterworfen  ist,  angegeben  werden.