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Ferner  sind  die  eventuellen  Rechte  der  Familienmitglieder,  die  Ordnung,  in
welcher  dieselben  zur  Nachfolge  berufen  sind,  ihre  Rechte  auf  Apanagen,  Witthum,
  Ausstattung  und  dergl.  unter  stäter  Hinweisung  auf  die  betreffenden  Urkunden
  aufzuführen.  (Vergl.  Art.  154  des  Pfandgesetzes  vom  15.  April  1825.)
Sind  die  in  dieser  Abtheilung  beschriebenen  Rechtsverhältnisse  nicht  hinsichtlich
aller  in  Abtheilung  1  verzeichneten  Grundstücke  dieselben,  so  müssen  diejenigen
Grundstücke,  deren  rechtliche  Eigenschaft  von  derjenigen  der  übrigen  abweicht,  unter
Angabe  dieser  Abweichung  besonders  hervorgehoben  werden.
3)  Abtheilung  Ilb,  dem  Verzeichnisse  der  sonstigen  auf  den  Grundstücken  ruhenden
Lasten  und  Eigenthumsbeschränkungen  (außer  den  Unterpfandsrechten).

Diese  Rechte  werden  in  Spalte  1—4  unter  laufenden  Nummern  eingetragen,
Geldbetrag  oder  etwaiger  Anschlag  in  Geld  in  Spalte  2.  Der  Inhalt  der  Last
oder  Einschränkung  ist  in  Spalte  4  in  gedrängter  Kürze  anzugeben.

Spalten  5  und  6  enthalten  Eintragung  und  Löschung  etwaiger  Veränderungen
  in  den  Lasten.

In  Spalten  7—9  werden  die  Löschungen  der  in  Spalten  1—t  eingetragenen
  Lasten  vermerkt.

Löschungen  erfolgen  durch  die  Eintragung  der  Worte:  „Gelöschtanm  "
unter  Beisetzung  der  Unterschrift  des  Güterbuchführers  (§.  3).

In  Abtheilung  Ub  finden  auch  etwaige  vorübergehende  Eigenthumsbeschränkungen,
  also  insbesondere  Zwangsvollstreckungs=  und  Konkursvermerke
ihre  Stelle.

4)  Abtheilung  III,  dem  Verzeichnisse  der  Unterpfandsrechte.

In  dieser  Abtheilung  ist  in  dem  Anlegungsverfahren  auf  die  Eintragungen
in  den  bestehenden  Unterpfandsheften  zu  verweisen  in  der  Art,  daß  Spalten
1—4  ausgefüllt,  in  dem  Raum  der  Spalten  5—9  aber  die  Stelle  des  Unterpfandshefts,
  an  welcher  die  Eintragung  sich  findet,  allegirt  wird.

Auf  dem  Titel  und  am  Schlusse  jeder  Abtheilung  ist  genügender  Raum  für
spätere  Eintragungen  offen  zu  lassen.

8.  23.
Nach  Fertigstellung  eines  Güterbuchshefts  (8.  18)  ist  Seitens  der  Civilkammer  den