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Gemeinderäthen  derjenigen  Gemeinden,  auf  deren  Markung  die  Grundstücke  gelegen  sind,
Mittheilung  darüber  zu  machen,  welche  auf  ihrer  Markung  gelegene  Grundstücke  als
exemt  in  die  Güterbücher  der  Landgerichte  aufgenommen  worden  sind.  Zugleich  sind  die
Gemeinderäthe  anzuweisen,  die  seither  in  ihren  Güterbüchern  eingetragenen  exemten
Grundstücke  daselbst  auszuscheiden,  etwa  nicht  eingetragene  nicht  exemte  Grundstücke
dagegen  in  ihre  Güterbücher  aufzunehmen.

§.  24.

Für  jedes  Güterbuchsheft  ist  ein  besonderer  Aktenfaszikel  anzulegen.

In  demselben  sind  sämmtliche  auf  die  in  dem  Heft  eingetragenen  Grundstücke  sich
beziehenden  Aktenstücke  zu  sammeln,  insbesondere  auch  beglaubigte  Abschriften  aller
wichtigen  Urkunden  aufzubewahren.

§.  25.

In  Ansehung  der  Kosten  der  Anlegung  der  Güterbücher  für  die  exemten  Grundstücke
  ist  der  Art.  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kosten  der  Einführung  des  neuen  Pfandsystems,
  vom  18.  April  1828  (Reg.  Blatt  S.  224)  maßgebend.

Diese  Kosten  sind  von  dem  Landgerichtsrevisor  oder  dem  besonders  bestimmten
Gerichtsschreibereibeamten  zu  verzeichnen  und  von  dem  Vorsitzenden  der  Civilkammer
nach  Abschluß  des  Anlegungsgeschäfts  zu  dekretiren.  In  den  Verzeichnissen  sind  die
unter  Abs.  1  und  die  unter  Abs.  2  des  Art.  6  des  Gesetzes  vom  18.  April  1828
fallenden  Kosten  auseinander  zu  halten.

Die  vorläufige  Ausbezahlung  der  entstehenden  Kosten  geschieht  aus  der  Gerichtsgebührenkasse.


g.  26.

Die  angelegten  Güterbücher  werden  von  den  Civilkammern  unter  entsprechender
Anwendung  der  für  die  Gemeindegüterbücher  desfalls  bestehenden  Vorschriften,  sowie  in
Gemäßheit  der  in  §.  22  dieser  Verfügung  enthaltenen  Bestimmungen  fortgeführt.

Unterpfandsrechte  werden  bis  auf  Weiteres  wie  seither  in  die  Unterpfandshefte
eingetragen  und  in  den  Güterbüchern  auf  diese  Eintragungen  verwiesen  (s.  8§.  20  und  22
Ziff.  II,  4).