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§.  27.

Zum  Zuwecke  der  Fortführung  der  Güterbücher  beißden  Landgerichten  haben  die
Gemeinderäthe  alle  Veränderungen  hinsichtlich  exemter  Grundstücke,  welche  gemäß  §.  9  ff.
der  Ministerialverfügung  vom  1.  August  1894  (Reg.  Blatt  S.  235)  in  das  Güterbuchsprotokoll
  aufzunehmen  sind,  vierteljährlich  der  zuständigen  Civilkammer  anzuzeigen  oder,
wenn  keine  solche  Veränderungen  vorgekommen  sind,  Fehlanzeige  zu  erstatten.

g.  28.

Ferner  haben  diejenigen  Civilkammern,  welchen  die  Gerichtsbarkeit  über  eine  standesherrliche
  oder  ritterschaftliche  Familie  in  deren  persönlichen  Angelegenheiten  zukommt,
Aenderungen  in  den  Rechtsverhältnissen  exemter  in  einem  anderen  Landgerichtssprengel
gelegener  Grundstücke,  welche  aus  Anlaß  von  Eheschließungen,  von  Todesfällen  und  dergl.
eintreten,  der  zuständigen  Civilkammer  behufs  Richtigstellung  der  Güterbücher  mitzutheilen.

§.  29.

Die  zum  Zwecke  der  Fortführung  in  die  Güterbücher  zu  machenden  Eintragungen
werden  von  dem  Landgerichtsrevisor  vorbereitet  und  der  Civilkammer  behufs  Beschlußfassung

  vorgelegt.

Stuttgart,  den  5.  Juli  1897.
Breitling.  Pischek.